§ 4 § 4Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
In Kraft seit 01. Januar 1972
Up-to-date
(1) Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gilt als Bestandteil des Ruhebezuges.
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