§ 3 § 3Pensionsbeitrag
In Kraft seit 01. September 2002
Up-to-date
(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. § 22 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes bzw. § 40 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 94/1999, 81/2002)
(2) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) zu vollstrecken. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
(Anm: LGBl.Nr. 27/1978, 113/1993)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden