§ 6 § 6Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
In Kraft seit 01. Januar 1972
Up-to-date
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß des Beamten abgefunden worden ist.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß gilt als Bestandteil des Versorgungsbezuges.
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