§ 9 § 9Abfindung von Nebengebührenzulagen
In Kraft seit 01. Januar 2002
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Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 22 Euro nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den Bestimmungen der §§ 5, 7 oder 8 ergebenden Nebengebührenzulage.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2001)
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