§ 14a § 14aÜbergangsbestimmungen für die Nebengebührenzulage zumVersorgungsgenuß
In Kraft seit 01. Januar 1972
Up-to-date
(1) Auf die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß weiterhin anzuwenden.
(2) Nebengebührenzulagen zu Versorgungsgenüssen von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§ 15 bis 15d des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995)
(Anm: LGBl.Nr. 113/1993)
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