Wiener Parteiengesetz
Begriffsbestimmungen
§ 2Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen und Wahlwerbungsberichte
§ 3Prüfung der Wahlwerbungsberichte durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer
§ 4Unvereinbarkeiten für Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer
§ 5Personenkomitees
§ 6Prüfung durch den Stadtrechnungshof
§ 7Wiener Unabhängiger Parteienprüfsenat
§ 8Aussprache von Geldbußen durch den Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat
Vorwort
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet
1. „politische Partei“: jede Partei im Sinne des § 2 Z 1 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF BGBl. I Nr. 125/2022,
2. „wahlwerbende Partei“: eine Wählerinnen- oder Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zum Wiener Gemeinderat oder zu einer Wiener Bezirksvertretung beteiligt,
3. „nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei oder wahlwerbenden Partei getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politische oder wahlwerbende Partei oder eine andere nahestehende Organisation dieser politischen oder wahlwerbenden Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser politischen oder wahlwerbenden Partei oder der anderen nahestehenden Organisation dieser politischen oder wahlwerbenden Partei, insbesondere durch Entsendungen in Organe, mitwirkt, oder an deren Willensbildung diese politische oder wahlwerbende Partei mitwirkt, sofern diese Unterstützung oder Mitwirkung in den Rechtsgrundlagen oder Satzungen einer der Organisationen oder der politischen oder wahlwerbenden Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156 idF BGBl. I Nr. 142/2022, Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369 idF BGBl. I Nr. 142/2022, sowie Landtags(Gemeinderats-)klubs, Klubs der Bezirksvertretungen und je politischer oder wahlwerbender Partei eine vom Land Wien geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,
4. „Personenkomitee“: ein von der politischen oder wahlwerbenden Partei verschiedener Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen, mit dem Ziel, eine politische oder wahlwerbende Partei oder eine wahlwerbende Person, jeweils zwischen dem Stichtag einer Wahl zum Wiener Gemeinderat oder zu einer Wiener Bezirksvertretung und dem Wahltag, ohne deren Widerspruch materiell zu unterstützen,
5. „Wahlwerbungsaufwendungen“: sämtliche über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden, spezifisch für die Wahlauseinandersetzung getätigten Aufwendungen einer politischen oder wahlwerbenden Partei ab dem Stichtag einer Wahl zum Wiener Gemeinderat oder zu einer Wiener Bezirksvertretung bis zum Wahltag, unabhängig von Rechnungsdatum und Zahlungstermin, wobei die Aufwendungen für eine Wahl zum Wiener Gemeinderat und für eine Wahl zu einer oder mehreren Wiener Bezirksvertretungen zusammenzurechnen sind.
§ 2 Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen und Wahlwerbungsberichte
(1) Jede politische Partei, die sich an der Wahlwerbung beteiligt, oder wahlwerbende Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag einer Wahl zum Wiener Gemeinderat und zu den Wiener Bezirksvertretungen und dem Wahltag zusammengerechnet maximal fünf Millionen Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen oder wahlwerbenden Parteien unterstützt, gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Aufwendungen dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Aufwendungen im Sinne des § 1 Z 5 von nahestehenden Organisationen, Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerberinnen oder Wahlwerber, die auf einem von der politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Aufwendungen einer Wahlwerberin oder eines Wahlwerbers für auf ihre bzw. seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag von EUR 15.000,- außer Betracht zu bleiben haben. Im Falle der Wiederholung einer Wahl zum Wiener Gemeinderat oder einer gleichzeitigen Wiederholung einer Wahl zu zumindest einer Wiener Bezirksvertretung gelten die genannten Grenzen im selben Umfang. Im Falle der ausschließlichen Wiederholung einer Wahl zu zumindest einer Wiener Bezirksvertretung gelten die genannten Grenzen mit der Maßgabe, dass sich die im ersten Satz angeführte Höhe der Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen je Bezirksvertretung so berechnet, indem der Betrag von einer Million Euro durch die Anzahl aller Wahlberechtigten für die Wahlen sämtlicher Bezirksvertretungen dividiert und der Quotient dieser Berechnung sodann mit der Anzahl der Wahlberechtigten für die jeweilige Bezirksvertretung multipliziert wird.
(2) Jede für den Wiener Gemeinderat oder eine Wiener Bezirksvertretung kandidierende politische oder wahlwerbende Partei im Sinne des Abs. 1 hat eine Woche vor dem Wahltag einen Wahlwerbungsbericht über die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Wahlwerbungsaufwendungen gemäß Abs. 1 auf ihrer Website in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format zu veröffentlichen und gleichzeitig dem Stadtrechnungshof die erfolgte Veröffentlichung samt deren Internetadresse mitzuteilen. Wahlwerbungsaufwendungen, die zu diesem Zeitpunkt ziffernmäßig noch nicht bekannt sind, sind zu schätzen. Geschätzte Wahlwerbungsaufwendungen sind im Wahlwerbungsbericht entsprechend zu kennzeichnen.
(3) Jede für den Wiener Gemeinderat oder eine Wiener Bezirksvertretung kandidierende politische oder wahlwerbende Partei im Sinne des Abs. 1 hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag einen Wahlwerbungsbericht über die Wahlwerbungsaufwendungen gemäß Abs. 1 zu erstellen und in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format dem Stadtrechnungshof zu übermitteln. Wird der Wahlwerbungsbericht nicht fristgerecht übermittelt, hat der Stadtrechnungshof die betroffene politische oder wahlwerbende Partei unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen aufzufordern, den Wahlwerbungsbericht zu übermitteln.
(4) Die Wahlwerbungsberichte gemäß Abs. 2 und 3 haben zumindest folgende Aufwendungen gesondert auszuweisen:
Aufwendungen für
1. Außenwerbung, insbesondere Plakatwerbung,
2. Direktwerbung,
a. Folder, Postwurfsendungen und sonstige Direktwerbung,
b. Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,
c. parteieigene Printmedien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,
3. Inserate und Werbeeinschaltungen,
a. in Printmedien,
b. in Hörfunkmedien, audiovisuellen Medien und Kinospots,
c. im Internet,
4. mit dem Wahlkampf beauftragte Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe , Event-, Schalt , PR- und ähnliche Agenturen und Call Center einschließlich wahlspezifischer Meinungsforschung,
5. zusätzlichen Personalaufwand,
6. die Wahlwerberinnen oder Wahlwerber durch die politische oder wahlwerbende Partei,
7. natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung einer Wahlwerberin oder eines Wahlwerbers durch die politische oder wahlwerbende Partei,
8. Wahlveranstaltungen,
9. Sonstiges.
(5) Alle Gliederungen der Partei, nahestehenden Organisationen, Personenkomitees und einzelnen Wahlwerberinnen oder Wahlwerber, die auf einem von der politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben der Partei alle für die Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zeitgerecht, korrekt und vollständig zu übermitteln.
(6) Der Wahlwerbungsbericht gemäß Abs. 3 muss zum Zeitpunkt der Vorlage beim Stadtrechnungshof von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer, die oder der die Anforderungen gemäß § 4 erfüllt, geprüft sein. Die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer hat dabei gemäß § 3 vorzugehen. Die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer wird von der jeweiligen politischen oder wahlwerbenden Partei bestellt. Soweit die politische Partei bereits eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer gemäß § 5 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF BGBl. I Nr. 125/2022, bestellt hat, kann diese Wirtschaftsprüferin oder dieser Wirtschaftsprüfer auch die Prüfung des Wahlwerbungsberichts vornehmen.
(7) Der Stadtrechnungshof hat die jeweiligen Prüfberichte der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers zum jeweiligen Wahlwerbungsbericht sowie die Wahlwerbungsberichte der einzelnen politischen oder wahlwerbenden Partei unmittelbar nach deren Vorliegen zeitgleich auf seiner Website zu veröffentlichen. Wurde von einer politischen oder wahlwerbenden Partei kein Prüfbericht vorgelegt oder der Pflicht zur fristgerechten Vorlage nicht entsprochen, so ist dies in der Veröffentlichung bekannt zu geben.
(8) Die politischen oder wahlwerbenden Parteien haben die jeweiligen Wahlwerbungsberichte ab der gemäß Abs. 7 erfolgten Veröffentlichung auf ihrer jeweiligen Website ständig leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen.
§ 3 Prüfung der Wahlwerbungsberichte durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer
(1) Die Prüfung der Wahlwerbungsberichte gemäß § 2 Abs. 3 durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer (§ 2 Abs. 6) hat sich darauf zu erstrecken, ob die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass rechnerische Unrichtigkeiten und Verstöße gegen dieses Gesetz bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
(2) Die Prüferin oder der Prüfer kann von den Organen der politischen oder von der wahlwerbenden Partei oder von diesen dazu ermächtigten Personen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung ihrer oder seiner Prüfungspflicht erfordert. Es ist ihr oder ihm insoweit auch zu gestatten, die Unterlagen für die Zusammenstellung des Wahlwerbungsberichts, die Bücher und Schriftstücke sowie die Kassen- und Vermögensbestände zu prüfen.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfbericht niederzulegen, der den Leitungsorganen der politischen Partei oder den vertretungsbefugten Personen der wahlwerbenden Partei zu übergeben ist.
(4) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, hat die Prüferin oder der Prüfer durch einen schriftlichen Vermerk zu bestätigen, dass nach pflichtgemäßer Prüfung auf Grund der Bücher des betroffenen Rechtsträgers sowie von den Leitungsorganen oder vertretungsbefugten Personen erteilten Aufklärungen und Nachweise der Wahlwerbungsbericht in dem geprüften Umfang den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Sind Einwendungen zu erheben, hat die Prüferin oder der Prüfer in ihrem oder seinem schriftlichen Prüfvermerk die Bestätigung zu versagen oder einzuschränken.
(5) Der Prüfvermerk ist in den schriftlichen Prüfbericht aufzunehmen. Der schriftliche Prüfbericht ist zusammen mit dem Wahlwerbungsbericht samt dessen Anlagen von der betroffenen politischen oder wahlwerbenden Partei an den Stadtrechnungshof zu übermitteln.
§ 4 Unvereinbarkeiten für Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer
(1) Eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer darf nicht als Prüferin oder Prüfer im Sinne dieses Gesetzes tätig sein, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
(2) Eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer ist als Prüferin oder Prüfer ausgeschlossen, wenn sie oder er
1. ein Amt oder eine Funktion in der politischen oder wahlwerbenden Partei oder für die politische oder wahlwerbende Partei ausübt oder in den letzten drei Jahren ausgeübt hat,
2. bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Wahlwerbungsberichts über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat,
3. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafterin oder Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft ist, sofern die natürliche oder juristische Person, die Personengesellschaft oder eine oder einer ihrer Gesellschafterinnen oder Gesellschafter aus den in Z 1 oder 2 genannten Gründen nicht Prüferin oder Prüfer der Partei sein darf,
4. über keine aufrechte Bescheinigung gemäß § 52 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, BGBl. I Nr. 83/2016 idF BGBl. I Nr. 30/2018, verfügt.
(3) Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist als Prüferin ausgeschlossen, wenn sie selbst, eine oder einer ihrer gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter, eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter, ein mit ihr verbundenes Unternehmen (§ 228 Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 idF BGBl. I Nr. 186/2022) oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach Abs. 2 nicht Prüferin oder Prüfer sein darf.
(4) Die Prüferinnen und Prüfer und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(5) Die Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137/2017 idF BGBl. I Nr. 42/2023, bleiben unberührt.
§ 5 Personenkomitees
(1) Jene Mitglieder von Personenkomitees, welche die Liste der Mitglieder führen (Proponentinnen und Proponenten), haben das Personenkomitee unter Angabe der Mitglieder samt deren Kontaktdaten und der unterstützten politischen oder wahlwerbenden Partei oder der unterstützten Wahlwerberinnen oder Wahlwerber einer Wiener Gemeinderatswahl oder einer Wahl zu einer oder mehreren Wiener Bezirksvertretungen beim Stadtrechnungshof zu registrieren. Der Stadtrechnungshof führt ein Verzeichnis der registrierten Personenkomitees, wobei die Proponentinnen und Proponenten und Bezeichnungen der Komitees unter Angabe der unterstützten politischen oder wahlwerbenden Partei oder der unterstützten Wahlwerberinnen und Wahlwerber auf der Website des Stadtrechnungshofes zu veröffentlichen sind. Der Stadtrechnungshof hat die betroffene politische oder wahlwerbende Partei und die betroffenen Wahlwerberinnen und Wahlwerber von der Registrierung unverzüglich zu informieren. Die so informierten Stellen oder Personen können gegen die Zurechnung eines Personenkomitees zur politischen oder wahlwerbenden Partei Widerspruch erheben. Ein erhobener Widerspruch ist vom Stadtrechnungshof im Verzeichnis anzumerken und auf seiner Website zu veröffentlichen. Wurde gegen ein Personenkomitee Widerspruch erhoben, sind dessen Aufwendungen entgegen den Vorgaben in § 2 Abs. 1 der politischen oder wahlwerbenden Partei nicht zuzurechnen. Der Stadtrechnungshof hat die unterstützten politischen oder wahlwerbenden Parteien, die betroffenen Wahlwerberinnen und Wahlwerber sowie die Mitglieder der Personenkomitees über die gesetzliche Lage und die Auswirkungen eines Widerspruchs zu informieren.
(2) Hat ein Personenkomitee ohne vorangehende Registrierung beim Stadtrechnungshof eine politische oder wahlwerbende Partei oder eine Wahlwerberin oder einen Wahlwerber, die oder der auf einem von einer politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert, materiell unterstützt, so ist über dessen Proponentinnen und Proponenten vom Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat je Personenkomitee eine Geldbuße bis zur Höhe des dreifachen Wertes der Unterstützungsleistung auszusprechen. Der Stadtrechnungshof hat dem Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat alle hierfür erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und ihm im Fall einer Nachfrage die erforderlichen Auskünfte binnen angemessener Frist zu erteilen. Können die Proponentinnen und Proponenten eines Personenkomitees nicht festgestellt werden, so ist die Geldbuße gegen die Mitglieder auszusprechen. Die Mitglieder des Personenkomitees haften für die ausgesprochene Geldbuße solidarisch.
§ 6 Prüfung durch den Stadtrechnungshof
(1) Sofern dem Stadtrechnungshof konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Wahlwerbungsbericht (§ 2 Abs. 3) einer politischen oder wahlwerbenden Partei enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind oder im Berichtszeitraum die Vorgaben dieses Gesetzes nicht eingehalten wurden, hat dieser den Wahlwerbungsbericht einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 hat der Stadtrechnungshof die Vollständigkeit und ziffernmäßige Richtigkeit des Wahlwerbungsberichts und dessen Übereinstimmung mit diesem Gesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu prüfen.
(3) Der betroffenen politischen oder wahlwerbenden Partei ist vom Stadtrechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen, wobei der Stadtrechnungshof zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte schriftlich alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte und die Übermittlung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen kann. In gleicher Weise kann auch eine nahestehende Organisation oder eine Gliederung einer politischen oder wahlwerbenden Partei oder ein Personenkomitee zur Stellungnahme aufgefordert werden.
(4) Wenn der Stadtrechnungshof feststellt, dass der Wahlwerbungsbericht den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, ist das Prüfungsergebnis des Stadtrechnungshofes auf seiner Website zu veröffentlichen.
(5) Räumt die nach Abs. 3 verlangte Stellungnahme die dem Stadtrechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte nicht aus, oder hat die betroffene politische oder wahlwerbende Partei innerhalb der vom Stadtrechnungshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist dies der betroffenen politischen oder wahlwerbenden Partei unter Nennung der Gründe, warum die Stellungnahme oder die übersendeten Unterlagen den Anhaltspunkt nicht auszuräumen vermochten, oder unter Bezugnahme darauf, dass die Stellungnahme nicht abgegeben wurde, schriftlich mitzuteilen.
(6) Nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung gemäß Abs. 5 kann der Stadtrechnungshof eine Überprüfung bei der betroffenen politischen oder wahlwerbenden Partei im dafür erforderlichen Umfang unmittelbar an Ort und Stelle vornehmen. In diesem Fall ist der Stadtrechnungshof befugt, zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte durch seine für die Prüfung der politischen oder wahlwerbenden Partei abgestellten Organe an Ort und Stelle in die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen. Die betroffenen politischen oder wahlwerbenden Parteien haben die Anfragen des Stadtrechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Stadtrechnungshof zum Zwecke der Durchführung der Kontrolle im einzelnen Falle stellt.
(7) Zum Ergebnis seiner Überprüfung gemäß Abs. 6 ist der betroffenen politischen oder wahlwerbenden Partei vom Stadtrechnungshof nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Der Stadtrechnungshof hat nach Abschluss seiner Prüfung über das Ergebnis dem Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat unter Anschluss des betreffenden Wahlwerbungsberichtes eine begründete Mitteilung zu erstatten. Die Mitteilung des Stadtrechnungshofes an den Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat (§ 8 Abs. 1) oder die Begründung, warum keine Mitteilung an diesen erfolgte, ist unverzüglich auf der Website des Stadtrechnungshofes zu veröffentlichen.
(8) Aus Anlass der Überprüfung durch Organe des Stadtrechnungshofes sowie bei Veröffentlichung der Mitteilung an den Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat dürfen berechtigte Geheimhaltungsinteressen der überprüften politischen oder wahlwerbenden Partei nicht verletzt werden. Dies ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.
(9) Zwischen dem Stichtag einer Wahl zum Wiener Gemeinderat und zu den Wiener Bezirksvertretungen und dem Wahltag ist die Einleitung einer Prüfung, das Setzen von Prüfungshandlungen gemäß Abs. 6 oder die Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß Abs. 7 bzw. die Veröffentlichung, dass keine Mitteilung erfolgt, unzulässig.
§ 7 Wiener Unabhängiger Parteienprüfsenat
(1) (Verfassungsbestimmung) Zur Aussprache von Geldbußen nach diesem Gesetz ist der Wiener Unabhängige Parteienprüfsenat eingerichtet, der aufgrund der vom Stadtrechnungshof übermittelten Mitteilungen und Unterlagen zu entscheiden hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Der Senat ist beim Amt der Wiener Landesregierung eingerichtet. Er besteht aus drei Mitgliedern, und zwar der oder dem Vorsitzenden, einer Vorsitzenden-Stellvertreterin oder einem Vorsitzenden-Stellvertreter und einem weiteren Mitglied sowie drei Ersatzmitgliedern. Die oder der Vorsitzende sowie ihr oder sein Ersatzmitglied muss dem richterlichen Stand angehören. Die Vorsitzende-Stellvertreterin oder der Vorsitzende-Stellvertreter sowie ihr oder sein Ersatzmitglied muss dem Berufsstand der Wirtschaftsprüferinnen bzw. Wirtschaftsprüfer angehören. Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit nebenberuflich aus. Die Bestellung von in den Ruhestand versetzten Personen ist zulässig. Zum Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur bestellt werden, wer
1. das Studium der Rechtswissenschaften oder der rechts- oder staatswissenschaftlichen Studien oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften abgeschlossen hat und
2. über eine zumindest zehnjährige Berufserfahrung verfügt und
3. über umfassende Kenntnisse des österreichischen Parteiensystems verfügt und
4. jede Gewähr für Unabhängigkeit bietet und aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft, Bildung oder Gerichtsbarkeit von anerkannt hervorragender Befähigung ist.
(3) Zum Mitglied oder Ersatzmitglied dürfen nicht bestellt werden:
1. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer politischen oder wahlwerbenden Partei stehen oder eine Funktion in einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen oder wahlwerbenden Partei bekleiden, Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen bzw. zu einem solchen zur Dienstleistung abgeordnet sind, parlamentarische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes sowie Volksanwälte und die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes oder die Direktorin oder der Direktor des Stadtrechnungshofes,
2. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien im Sinne des § 1 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369 idF BGBl. I Nr. 142/2022, oder im Sinne des § 2 des Wiener Akademienförderungsgesetzes 2024 stehen,
3. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972 idF BGBl. I Nr. 99/2018, genannten Organs des Bundes oder eines Landes,
4. die in § 1 Abs. 1 des Wiener Bezügegesetzes 1997 genannten Organe sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Büros dieser Organe,
5. Personen, die eine der in Z 1 bis 4 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben, sowie
6. Personen, bei denen Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Vermutung der Befangenheit besteht.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(5) Die Mitglieder werden von der Wiener Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds ist unverzüglich eine Neubestellung vorzunehmen.
(6) Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.
(7) Der Wiener Unabhängige Parteienprüfsenat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Bei Verhinderung eines Mitgliedes tritt an dessen Stelle das jeweilige Ersatzmitglied. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Entscheidungen des Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenates sind auf dessen Website zu veröffentlichen. Die Entscheidungen des Senates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenates entscheidet das Verwaltungsgericht Wien durch Senat.
(8) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über sämtliche Gegenstände der Geschäftsführung des Senates zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten sind nur soweit Gegenstand der Auskunftsverpflichtung, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufsicht unbedingt erforderlich ist.
§ 8 Aussprache von Geldbußen durch den Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat
(1) Der Wiener Unabhängige Parteienprüfsenat hat unbeschadet des § 5 Abs. 2 jeweils auf Grund einer vom Stadtrechnungshof erstatteten, begründeten Mitteilung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Bescheid Geldbußen auszusprechen. Die Geldbußen fallen dem Land Wien zu.
(2) Der Stadtrechnungshof hat dem Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat alle Unterlagen betreffend eine Mitteilung gemäß Abs. 1 zu übermitteln und ihm im Fall einer Nachfrage die erforderlichen Auskünfte binnen angemessener Frist zu erteilen.
(3) Wurden im Wahlwerbungsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder fehlen im Wahlwerbungsbericht Angaben, die nach § 2 Abs. 4 auszuweisen gewesen wären und konnten diese Mängel weder durch die politische Partei oder die wahlwerbende Partei noch durch die Erhebungen des Stadtrechnungshofes beseitigt werden, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Verstoßes in der Höhe von bis zu EUR 50.000,- auszusprechen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen, unterbliebenen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder einer Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit oder eines Personenkomitees und konnten die Mängel wegen der unrichtigen, unterbliebenen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe dieser Stellen nicht beseitigt werden, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, oder die Proponentinnen und Proponenten des Personenkomitees eine Geldbuße je nach Schwere des Verstoßes in der Höhe von bis zu EUR 50.000,- auszusprechen. Die Mitglieder des Personenkomitees haften für die ausgesprochene Geldbuße solidarisch.
(4) Für den Fall der Überschreitung des in § 2 Abs. 1 geregelten Höchstbetrags für Wahlwerbungsaufwendungen um bis zu 10 vH ist eine Geldbuße von bis zu 25 vH des Überschreitungsbetrages gegen die politische oder wahlwerbende Partei auszusprechen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 10 vH hinaus, so ist eine zusätzliche Geldbuße von bis zu 75 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages auszusprechen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist eine weitere Geldbuße von bis zu 150 vH dieses dritten Überschreitungsbetrages auszusprechen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 50 vH hinaus, so ist zusätzlich noch eine Geldbuße von bis zu 200 vH des vierten Überschreitungsbetrages auszusprechen. Mehrere politische oder wahlwerbende Parteien (§ 2 Abs. 1 Satz 2) haften solidarisch.
(5) Hat eine politische oder wahlwerbende Partei den Wahlwerbungsbericht entgegen § 2 Abs. 3 trotz Nachfristsetzung nicht übermittelt oder ist der Wahlwerbungsbericht derart mangelhaft, dass der Vorgang einer Nichtvorlage des Wahlwerbungsberichts gleichzuhalten ist, oder ist diesem kein oder kein mit einem Prüfvermerk (§ 3 Abs. 5) versehener Prüfbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers angeschlossen, so ist unter Anwendung des Abs. 4 eine Geldbuße im selben Umfang wie bei einer Überschreitung des Höchstbetrags für Wahlwerbungsaufwendungen von 50 vH auszusprechen.
(6) Hat eine politische oder wahlwerbende Partei den Wahlwerbungsbericht gemäß § 2 Abs. 2 nicht oder nicht entsprechend den Vorgaben dieser Bestimmung veröffentlicht oder dem Stadtrechnungshof die Veröffentlichung nicht bekannt gegeben, ist eine Geldbuße von bis zu EUR 50.000,- auszusprechen.
(7) Der Stadtrechnungshof hat dem Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat eine begründete Mitteilung zu erstatten, wenn nach einer erfolgten Förderung nach dem Wiener Parteienförderungsgesetz 2013
1. der Prüfbericht gemäß § 8 Abs. 3 des Wiener Parteienförderungsgesetzes 2013 trotz Nachfristsetzung nicht vorgelegt wurde,
2. die Förderung gänzlich gesetzwidrig verwendet wurde, oder
3. die Förderung teilweise gesetzwidrig verwendet wurde.
Der Wiener Unabhängige Parteienprüfsenat hat hierauf als Geldbuße in den Fällen der Z 1 und Z 2 die Aussetzung der Auszahlung künftiger Fördermittel nach dem Wiener Parteienförderungsgesetz 2013 an die betroffene politische Partei für das gesamte nächste Kalenderjahr, im Fall der Z 3 die Aussetzung solcher Fördermittel im nächsten Kalenderjahr anteilig zum prozentuellen Umfang der gesetzwidrigen Verwendung der Förderung auszusprechen. Für die Berechnung der Dauer eines anteiligen Entfalls der Fördermittel sind die über das gesamte Förderjahr insgesamt auszubezahlenden Förderungen heranzuziehen. Die Förderstelle ist von der Aussprache der Geldbuße unverzüglich zu verständigen. Zur Auszahlung ausgesetzte Fördermittel können nicht mehr eingefordert werden.
(8) Der Stadtrechnungshof hat dem Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat eine begründete Mitteilung zu erstatten, wenn nach einer erfolgten Förderung nach dem Wiener Akademienförderungsgesetz 2024
1. der Prüfbericht gemäß § 8 Abs. 3 des Wiener Akademienförderungsgesetzes 2024 trotz Nachfristsetzung nicht vorgelegt wurde,
2. die Förderung gänzlich gesetzwidrig verwendet wurde, oder
3. die Förderung teilweise gesetzwidrig verwendet wurde.
Der Wiener Unabhängige Parteienprüfsenat hat hierauf als Geldbuße in den Fällen der Z 1 und Z 2 die Aussetzung der Auszahlung künftiger Fördermittel nach dem Wiener Akademienförderungsgesetz 2024 an die betroffene Akademie für das gesamte nächste Kalenderjahr, im Fall der Z 3 die Aussetzung solcher Fördermittel im nächsten Kalenderjahr anteilig zum prozentuellen Umfang der gesetzwidrigen Verwendung der Förderung auszusprechen. Für die Berechnung der Dauer eines anteiligen Entfalls der Fördermittel sind die über das gesamte Förderjahr insgesamt auszubezahlenden Förderungen heranzuziehen. Die Förderstelle ist von der Aussprache der Geldbuße unverzüglich zu verständigen. Zur Auszahlung ausgesetzte Fördermittel können nicht mehr eingefordert werden.