(1) Jene Mitglieder von Personenkomitees, welche die Liste der Mitglieder führen (Proponentinnen und Proponenten), haben das Personenkomitee unter Angabe der Mitglieder samt deren Kontaktdaten und der unterstützten politischen oder wahlwerbenden Partei oder der unterstützten Wahlwerberinnen oder Wahlwerber einer Wiener Gemeinderatswahl oder einer Wahl zu einer oder mehreren Wiener Bezirksvertretungen beim Stadtrechnungshof zu registrieren. Der Stadtrechnungshof führt ein Verzeichnis der registrierten Personenkomitees, wobei die Proponentinnen und Proponenten und Bezeichnungen der Komitees unter Angabe der unterstützten politischen oder wahlwerbenden Partei oder der unterstützten Wahlwerberinnen und Wahlwerber auf der Website des Stadtrechnungshofes zu veröffentlichen sind. Der Stadtrechnungshof hat die betroffene politische oder wahlwerbende Partei und die betroffenen Wahlwerberinnen und Wahlwerber von der Registrierung unverzüglich zu informieren. Die so informierten Stellen oder Personen können gegen die Zurechnung eines Personenkomitees zur politischen oder wahlwerbenden Partei Widerspruch erheben. Ein erhobener Widerspruch ist vom Stadtrechnungshof im Verzeichnis anzumerken und auf seiner Website zu veröffentlichen. Wurde gegen ein Personenkomitee Widerspruch erhoben, sind dessen Aufwendungen entgegen den Vorgaben in § 2 Abs. 1 der politischen oder wahlwerbenden Partei nicht zuzurechnen. Der Stadtrechnungshof hat die unterstützten politischen oder wahlwerbenden Parteien, die betroffenen Wahlwerberinnen und Wahlwerber sowie die Mitglieder der Personenkomitees über die gesetzliche Lage und die Auswirkungen eines Widerspruchs zu informieren.
(2) Hat ein Personenkomitee ohne vorangehende Registrierung beim Stadtrechnungshof eine politische oder wahlwerbende Partei oder eine Wahlwerberin oder einen Wahlwerber, die oder der auf einem von einer politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert, materiell unterstützt, so ist über dessen Proponentinnen und Proponenten vom Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat je Personenkomitee eine Geldbuße bis zur Höhe des dreifachen Wertes der Unterstützungsleistung auszusprechen. Der Stadtrechnungshof hat dem Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat alle hierfür erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und ihm im Fall einer Nachfrage die erforderlichen Auskünfte binnen angemessener Frist zu erteilen. Können die Proponentinnen und Proponenten eines Personenkomitees nicht festgestellt werden, so ist die Geldbuße gegen die Mitglieder auszusprechen. Die Mitglieder des Personenkomitees haften für die ausgesprochene Geldbuße solidarisch.
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