(1) Sofern dem Stadtrechnungshof konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Wahlwerbungsbericht (§ 2 Abs. 3) einer politischen oder wahlwerbenden Partei enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind oder im Berichtszeitraum die Vorgaben dieses Gesetzes nicht eingehalten wurden, hat dieser den Wahlwerbungsbericht einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 hat der Stadtrechnungshof die Vollständigkeit und ziffernmäßige Richtigkeit des Wahlwerbungsberichts und dessen Übereinstimmung mit diesem Gesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu prüfen.
(3) Der betroffenen politischen oder wahlwerbenden Partei ist vom Stadtrechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen, wobei der Stadtrechnungshof zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte schriftlich alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte und die Übermittlung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen kann. In gleicher Weise kann auch eine nahestehende Organisation oder eine Gliederung einer politischen oder wahlwerbenden Partei oder ein Personenkomitee zur Stellungnahme aufgefordert werden.
(4) Wenn der Stadtrechnungshof feststellt, dass der Wahlwerbungsbericht den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, ist das Prüfungsergebnis des Stadtrechnungshofes auf seiner Website zu veröffentlichen.
(5) Räumt die nach Abs. 3 verlangte Stellungnahme die dem Stadtrechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte nicht aus, oder hat die betroffene politische oder wahlwerbende Partei innerhalb der vom Stadtrechnungshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist dies der betroffenen politischen oder wahlwerbenden Partei unter Nennung der Gründe, warum die Stellungnahme oder die übersendeten Unterlagen den Anhaltspunkt nicht auszuräumen vermochten, oder unter Bezugnahme darauf, dass die Stellungnahme nicht abgegeben wurde, schriftlich mitzuteilen.
(6) Nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung gemäß Abs. 5 kann der Stadtrechnungshof eine Überprüfung bei der betroffenen politischen oder wahlwerbenden Partei im dafür erforderlichen Umfang unmittelbar an Ort und Stelle vornehmen. In diesem Fall ist der Stadtrechnungshof befugt, zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte durch seine für die Prüfung der politischen oder wahlwerbenden Partei abgestellten Organe an Ort und Stelle in die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen. Die betroffenen politischen oder wahlwerbenden Parteien haben die Anfragen des Stadtrechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Stadtrechnungshof zum Zwecke der Durchführung der Kontrolle im einzelnen Falle stellt.
(7) Zum Ergebnis seiner Überprüfung gemäß Abs. 6 ist der betroffenen politischen oder wahlwerbenden Partei vom Stadtrechnungshof nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Der Stadtrechnungshof hat nach Abschluss seiner Prüfung über das Ergebnis dem Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat unter Anschluss des betreffenden Wahlwerbungsberichtes eine begründete Mitteilung zu erstatten. Die Mitteilung des Stadtrechnungshofes an den Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat (§ 8 Abs. 1) oder die Begründung, warum keine Mitteilung an diesen erfolgte, ist unverzüglich auf der Website des Stadtrechnungshofes zu veröffentlichen.
(8) Aus Anlass der Überprüfung durch Organe des Stadtrechnungshofes sowie bei Veröffentlichung der Mitteilung an den Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat dürfen berechtigte Geheimhaltungsinteressen der überprüften politischen oder wahlwerbenden Partei nicht verletzt werden. Dies ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.
(9) Zwischen dem Stichtag einer Wahl zum Wiener Gemeinderat und zu den Wiener Bezirksvertretungen und dem Wahltag ist die Einleitung einer Prüfung, das Setzen von Prüfungshandlungen gemäß Abs. 6 oder die Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß Abs. 7 bzw. die Veröffentlichung, dass keine Mitteilung erfolgt, unzulässig.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise