(1) Jede politische Partei, die sich an der Wahlwerbung beteiligt, oder wahlwerbende Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag einer Wahl zum Wiener Gemeinderat und zu den Wiener Bezirksvertretungen und dem Wahltag zusammengerechnet maximal fünf Millionen Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen oder wahlwerbenden Parteien unterstützt, gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Aufwendungen dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Aufwendungen im Sinne des § 1 Z 5 von nahestehenden Organisationen, Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerberinnen oder Wahlwerber, die auf einem von der politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Aufwendungen einer Wahlwerberin oder eines Wahlwerbers für auf ihre bzw. seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag von EUR 15.000,- außer Betracht zu bleiben haben. Im Falle der Wiederholung einer Wahl zum Wiener Gemeinderat oder einer gleichzeitigen Wiederholung einer Wahl zu zumindest einer Wiener Bezirksvertretung gelten die genannten Grenzen im selben Umfang. Im Falle der ausschließlichen Wiederholung einer Wahl zu zumindest einer Wiener Bezirksvertretung gelten die genannten Grenzen mit der Maßgabe, dass sich die im ersten Satz angeführte Höhe der Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen je Bezirksvertretung so berechnet, indem der Betrag von einer Million Euro durch die Anzahl aller Wahlberechtigten für die Wahlen sämtlicher Bezirksvertretungen dividiert und der Quotient dieser Berechnung sodann mit der Anzahl der Wahlberechtigten für die jeweilige Bezirksvertretung multipliziert wird.
(2) Jede für den Wiener Gemeinderat oder eine Wiener Bezirksvertretung kandidierende politische oder wahlwerbende Partei im Sinne des Abs. 1 hat eine Woche vor dem Wahltag einen Wahlwerbungsbericht über die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Wahlwerbungsaufwendungen gemäß Abs. 1 auf ihrer Website in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format zu veröffentlichen und gleichzeitig dem Stadtrechnungshof die erfolgte Veröffentlichung samt deren Internetadresse mitzuteilen. Wahlwerbungsaufwendungen, die zu diesem Zeitpunkt ziffernmäßig noch nicht bekannt sind, sind zu schätzen. Geschätzte Wahlwerbungsaufwendungen sind im Wahlwerbungsbericht entsprechend zu kennzeichnen.
(3) Jede für den Wiener Gemeinderat oder eine Wiener Bezirksvertretung kandidierende politische oder wahlwerbende Partei im Sinne des Abs. 1 hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag einen Wahlwerbungsbericht über die Wahlwerbungsaufwendungen gemäß Abs. 1 zu erstellen und in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format dem Stadtrechnungshof zu übermitteln. Wird der Wahlwerbungsbericht nicht fristgerecht übermittelt, hat der Stadtrechnungshof die betroffene politische oder wahlwerbende Partei unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen aufzufordern, den Wahlwerbungsbericht zu übermitteln.
(4) Die Wahlwerbungsberichte gemäß Abs. 2 und 3 haben zumindest folgende Aufwendungen gesondert auszuweisen:
Aufwendungen für
1. Außenwerbung, insbesondere Plakatwerbung,
2. Direktwerbung,
a. Folder, Postwurfsendungen und sonstige Direktwerbung,
b. Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,
c. parteieigene Printmedien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,
3. Inserate und Werbeeinschaltungen,
a. in Printmedien,
b. in Hörfunkmedien, audiovisuellen Medien und Kinospots,
c. im Internet,
4. mit dem Wahlkampf beauftragte Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe , Event-, Schalt , PR- und ähnliche Agenturen und Call Center einschließlich wahlspezifischer Meinungsforschung,
5. zusätzlichen Personalaufwand,
6. die Wahlwerberinnen oder Wahlwerber durch die politische oder wahlwerbende Partei,
7. natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung einer Wahlwerberin oder eines Wahlwerbers durch die politische oder wahlwerbende Partei,
8. Wahlveranstaltungen,
9. Sonstiges.
(5) Alle Gliederungen der Partei, nahestehenden Organisationen, Personenkomitees und einzelnen Wahlwerberinnen oder Wahlwerber, die auf einem von der politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben der Partei alle für die Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zeitgerecht, korrekt und vollständig zu übermitteln.
(6) Der Wahlwerbungsbericht gemäß Abs. 3 muss zum Zeitpunkt der Vorlage beim Stadtrechnungshof von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer, die oder der die Anforderungen gemäß § 4 erfüllt, geprüft sein. Die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer hat dabei gemäß § 3 vorzugehen. Die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer wird von der jeweiligen politischen oder wahlwerbenden Partei bestellt. Soweit die politische Partei bereits eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer gemäß § 5 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF BGBl. I Nr. 125/2022, bestellt hat, kann diese Wirtschaftsprüferin oder dieser Wirtschaftsprüfer auch die Prüfung des Wahlwerbungsberichts vornehmen.
(7) Der Stadtrechnungshof hat die jeweiligen Prüfberichte der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers zum jeweiligen Wahlwerbungsbericht sowie die Wahlwerbungsberichte der einzelnen politischen oder wahlwerbenden Partei unmittelbar nach deren Vorliegen zeitgleich auf seiner Website zu veröffentlichen. Wurde von einer politischen oder wahlwerbenden Partei kein Prüfbericht vorgelegt oder der Pflicht zur fristgerechten Vorlage nicht entsprochen, so ist dies in der Veröffentlichung bekannt zu geben.
(8) Die politischen oder wahlwerbenden Parteien haben die jeweiligen Wahlwerbungsberichte ab der gemäß Abs. 7 erfolgten Veröffentlichung auf ihrer jeweiligen Website ständig leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen.
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