(1) (Verfassungsbestimmung) Zur Aussprache von Geldbußen nach diesem Gesetz ist der Wiener Unabhängige Parteienprüfsenat eingerichtet, der aufgrund der vom Stadtrechnungshof übermittelten Mitteilungen und Unterlagen zu entscheiden hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Der Senat ist beim Amt der Wiener Landesregierung eingerichtet. Er besteht aus drei Mitgliedern, und zwar der oder dem Vorsitzenden, einer Vorsitzenden-Stellvertreterin oder einem Vorsitzenden-Stellvertreter und einem weiteren Mitglied sowie drei Ersatzmitgliedern. Die oder der Vorsitzende sowie ihr oder sein Ersatzmitglied muss dem richterlichen Stand angehören. Die Vorsitzende-Stellvertreterin oder der Vorsitzende-Stellvertreter sowie ihr oder sein Ersatzmitglied muss dem Berufsstand der Wirtschaftsprüferinnen bzw. Wirtschaftsprüfer angehören. Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit nebenberuflich aus. Die Bestellung von in den Ruhestand versetzten Personen ist zulässig. Zum Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur bestellt werden, wer
1. das Studium der Rechtswissenschaften oder der rechts- oder staatswissenschaftlichen Studien oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften abgeschlossen hat und
2. über eine zumindest zehnjährige Berufserfahrung verfügt und
3. über umfassende Kenntnisse des österreichischen Parteiensystems verfügt und
4. jede Gewähr für Unabhängigkeit bietet und aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft, Bildung oder Gerichtsbarkeit von anerkannt hervorragender Befähigung ist.
(3) Zum Mitglied oder Ersatzmitglied dürfen nicht bestellt werden:
1. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer politischen oder wahlwerbenden Partei stehen oder eine Funktion in einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen oder wahlwerbenden Partei bekleiden, Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen bzw. zu einem solchen zur Dienstleistung abgeordnet sind, parlamentarische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes sowie Volksanwälte und die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes oder die Direktorin oder der Direktor des Stadtrechnungshofes,
2. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien im Sinne des § 1 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369 idF BGBl. I Nr. 142/2022, oder im Sinne des § 2 des Wiener Akademienförderungsgesetzes 2024 stehen,
3. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972 idF BGBl. I Nr. 99/2018, genannten Organs des Bundes oder eines Landes,
4. die in § 1 Abs. 1 des Wiener Bezügegesetzes 1997 genannten Organe sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Büros dieser Organe,
5. Personen, die eine der in Z 1 bis 4 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben, sowie
6. Personen, bei denen Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Vermutung der Befangenheit besteht.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(5) Die Mitglieder werden von der Wiener Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds ist unverzüglich eine Neubestellung vorzunehmen.
(6) Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.
(7) Der Wiener Unabhängige Parteienprüfsenat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Bei Verhinderung eines Mitgliedes tritt an dessen Stelle das jeweilige Ersatzmitglied. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Entscheidungen des Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenates sind auf dessen Website zu veröffentlichen. Die Entscheidungen des Senates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenates entscheidet das Verwaltungsgericht Wien durch Senat.
(8) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über sämtliche Gegenstände der Geschäftsführung des Senates zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten sind nur soweit Gegenstand der Auskunftsverpflichtung, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufsicht unbedingt erforderlich ist.
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