(1) Eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer darf nicht als Prüferin oder Prüfer im Sinne dieses Gesetzes tätig sein, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
(2) Eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer ist als Prüferin oder Prüfer ausgeschlossen, wenn sie oder er
1. ein Amt oder eine Funktion in der politischen oder wahlwerbenden Partei oder für die politische oder wahlwerbende Partei ausübt oder in den letzten drei Jahren ausgeübt hat,
2. bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Wahlwerbungsberichts über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat,
3. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafterin oder Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft ist, sofern die natürliche oder juristische Person, die Personengesellschaft oder eine oder einer ihrer Gesellschafterinnen oder Gesellschafter aus den in Z 1 oder 2 genannten Gründen nicht Prüferin oder Prüfer der Partei sein darf,
4. über keine aufrechte Bescheinigung gemäß § 52 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, BGBl. I Nr. 83/2016 idF BGBl. I Nr. 30/2018, verfügt.
(3) Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist als Prüferin ausgeschlossen, wenn sie selbst, eine oder einer ihrer gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter, eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter, ein mit ihr verbundenes Unternehmen (§ 228 Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 idF BGBl. I Nr. 186/2022) oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach Abs. 2 nicht Prüferin oder Prüfer sein darf.
(4) Die Prüferinnen und Prüfer und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(5) Die Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137/2017 idF BGBl. I Nr. 42/2023, bleiben unberührt.
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