Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet
1. „politische Partei“: jede Partei im Sinne des § 2 Z 1 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF BGBl. I Nr. 125/2022,
2. „wahlwerbende Partei“: eine Wählerinnen- oder Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zum Wiener Gemeinderat oder zu einer Wiener Bezirksvertretung beteiligt,
3. „nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei oder wahlwerbenden Partei getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politische oder wahlwerbende Partei oder eine andere nahestehende Organisation dieser politischen oder wahlwerbenden Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser politischen oder wahlwerbenden Partei oder der anderen nahestehenden Organisation dieser politischen oder wahlwerbenden Partei, insbesondere durch Entsendungen in Organe, mitwirkt, oder an deren Willensbildung diese politische oder wahlwerbende Partei mitwirkt, sofern diese Unterstützung oder Mitwirkung in den Rechtsgrundlagen oder Satzungen einer der Organisationen oder der politischen oder wahlwerbenden Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156 idF BGBl. I Nr. 142/2022, Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369 idF BGBl. I Nr. 142/2022, sowie Landtags(Gemeinderats-)klubs, Klubs der Bezirksvertretungen und je politischer oder wahlwerbender Partei eine vom Land Wien geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,
4. „Personenkomitee“: ein von der politischen oder wahlwerbenden Partei verschiedener Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen, mit dem Ziel, eine politische oder wahlwerbende Partei oder eine wahlwerbende Person, jeweils zwischen dem Stichtag einer Wahl zum Wiener Gemeinderat oder zu einer Wiener Bezirksvertretung und dem Wahltag, ohne deren Widerspruch materiell zu unterstützen,
5. „Wahlwerbungsaufwendungen“: sämtliche über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden, spezifisch für die Wahlauseinandersetzung getätigten Aufwendungen einer politischen oder wahlwerbenden Partei ab dem Stichtag einer Wahl zum Wiener Gemeinderat oder zu einer Wiener Bezirksvertretung bis zum Wahltag, unabhängig von Rechnungsdatum und Zahlungstermin, wobei die Aufwendungen für eine Wahl zum Wiener Gemeinderat und für eine Wahl zu einer oder mehreren Wiener Bezirksvertretungen zusammenzurechnen sind.
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