(1) Der Wiener Unabhängige Parteienprüfsenat hat unbeschadet des § 5 Abs. 2 jeweils auf Grund einer vom Stadtrechnungshof erstatteten, begründeten Mitteilung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Bescheid Geldbußen auszusprechen. Die Geldbußen fallen dem Land Wien zu.
(2) Der Stadtrechnungshof hat dem Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat alle Unterlagen betreffend eine Mitteilung gemäß Abs. 1 zu übermitteln und ihm im Fall einer Nachfrage die erforderlichen Auskünfte binnen angemessener Frist zu erteilen.
(3) Wurden im Wahlwerbungsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder fehlen im Wahlwerbungsbericht Angaben, die nach § 2 Abs. 4 auszuweisen gewesen wären und konnten diese Mängel weder durch die politische Partei oder die wahlwerbende Partei noch durch die Erhebungen des Stadtrechnungshofes beseitigt werden, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Verstoßes in der Höhe von bis zu EUR 50.000,- auszusprechen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen, unterbliebenen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder einer Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit oder eines Personenkomitees und konnten die Mängel wegen der unrichtigen, unterbliebenen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe dieser Stellen nicht beseitigt werden, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, oder die Proponentinnen und Proponenten des Personenkomitees eine Geldbuße je nach Schwere des Verstoßes in der Höhe von bis zu EUR 50.000,- auszusprechen. Die Mitglieder des Personenkomitees haften für die ausgesprochene Geldbuße solidarisch.
(4) Für den Fall der Überschreitung des in § 2 Abs. 1 geregelten Höchstbetrags für Wahlwerbungsaufwendungen um bis zu 10 vH ist eine Geldbuße von bis zu 25 vH des Überschreitungsbetrages gegen die politische oder wahlwerbende Partei auszusprechen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 10 vH hinaus, so ist eine zusätzliche Geldbuße von bis zu 75 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages auszusprechen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist eine weitere Geldbuße von bis zu 150 vH dieses dritten Überschreitungsbetrages auszusprechen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 50 vH hinaus, so ist zusätzlich noch eine Geldbuße von bis zu 200 vH des vierten Überschreitungsbetrages auszusprechen. Mehrere politische oder wahlwerbende Parteien (§ 2 Abs. 1 Satz 2) haften solidarisch.
(5) Hat eine politische oder wahlwerbende Partei den Wahlwerbungsbericht entgegen § 2 Abs. 3 trotz Nachfristsetzung nicht übermittelt oder ist der Wahlwerbungsbericht derart mangelhaft, dass der Vorgang einer Nichtvorlage des Wahlwerbungsberichts gleichzuhalten ist, oder ist diesem kein oder kein mit einem Prüfvermerk (§ 3 Abs. 5) versehener Prüfbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers angeschlossen, so ist unter Anwendung des Abs. 4 eine Geldbuße im selben Umfang wie bei einer Überschreitung des Höchstbetrags für Wahlwerbungsaufwendungen von 50 vH auszusprechen.
(6) Hat eine politische oder wahlwerbende Partei den Wahlwerbungsbericht gemäß § 2 Abs. 2 nicht oder nicht entsprechend den Vorgaben dieser Bestimmung veröffentlicht oder dem Stadtrechnungshof die Veröffentlichung nicht bekannt gegeben, ist eine Geldbuße von bis zu EUR 50.000,- auszusprechen.
(7) Der Stadtrechnungshof hat dem Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat eine begründete Mitteilung zu erstatten, wenn nach einer erfolgten Förderung nach dem Wiener Parteienförderungsgesetz 2013
1. der Prüfbericht gemäß § 8 Abs. 3 des Wiener Parteienförderungsgesetzes 2013 trotz Nachfristsetzung nicht vorgelegt wurde,
2. die Förderung gänzlich gesetzwidrig verwendet wurde, oder
3. die Förderung teilweise gesetzwidrig verwendet wurde.
Der Wiener Unabhängige Parteienprüfsenat hat hierauf als Geldbuße in den Fällen der Z 1 und Z 2 die Aussetzung der Auszahlung künftiger Fördermittel nach dem Wiener Parteienförderungsgesetz 2013 an die betroffene politische Partei für das gesamte nächste Kalenderjahr, im Fall der Z 3 die Aussetzung solcher Fördermittel im nächsten Kalenderjahr anteilig zum prozentuellen Umfang der gesetzwidrigen Verwendung der Förderung auszusprechen. Für die Berechnung der Dauer eines anteiligen Entfalls der Fördermittel sind die über das gesamte Förderjahr insgesamt auszubezahlenden Förderungen heranzuziehen. Die Förderstelle ist von der Aussprache der Geldbuße unverzüglich zu verständigen. Zur Auszahlung ausgesetzte Fördermittel können nicht mehr eingefordert werden.
(8) Der Stadtrechnungshof hat dem Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat eine begründete Mitteilung zu erstatten, wenn nach einer erfolgten Förderung nach dem Wiener Akademienförderungsgesetz 2024
1. der Prüfbericht gemäß § 8 Abs. 3 des Wiener Akademienförderungsgesetzes 2024 trotz Nachfristsetzung nicht vorgelegt wurde,
2. die Förderung gänzlich gesetzwidrig verwendet wurde, oder
3. die Förderung teilweise gesetzwidrig verwendet wurde.
Der Wiener Unabhängige Parteienprüfsenat hat hierauf als Geldbuße in den Fällen der Z 1 und Z 2 die Aussetzung der Auszahlung künftiger Fördermittel nach dem Wiener Akademienförderungsgesetz 2024 an die betroffene Akademie für das gesamte nächste Kalenderjahr, im Fall der Z 3 die Aussetzung solcher Fördermittel im nächsten Kalenderjahr anteilig zum prozentuellen Umfang der gesetzwidrigen Verwendung der Förderung auszusprechen. Für die Berechnung der Dauer eines anteiligen Entfalls der Fördermittel sind die über das gesamte Förderjahr insgesamt auszubezahlenden Förderungen heranzuziehen. Die Förderstelle ist von der Aussprache der Geldbuße unverzüglich zu verständigen. Zur Auszahlung ausgesetzte Fördermittel können nicht mehr eingefordert werden.
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