(1) Die Prüfung der Wahlwerbungsberichte gemäß § 2 Abs. 3 durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer (§ 2 Abs. 6) hat sich darauf zu erstrecken, ob die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass rechnerische Unrichtigkeiten und Verstöße gegen dieses Gesetz bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
(2) Die Prüferin oder der Prüfer kann von den Organen der politischen oder von der wahlwerbenden Partei oder von diesen dazu ermächtigten Personen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung ihrer oder seiner Prüfungspflicht erfordert. Es ist ihr oder ihm insoweit auch zu gestatten, die Unterlagen für die Zusammenstellung des Wahlwerbungsberichts, die Bücher und Schriftstücke sowie die Kassen- und Vermögensbestände zu prüfen.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfbericht niederzulegen, der den Leitungsorganen der politischen Partei oder den vertretungsbefugten Personen der wahlwerbenden Partei zu übergeben ist.
(4) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, hat die Prüferin oder der Prüfer durch einen schriftlichen Vermerk zu bestätigen, dass nach pflichtgemäßer Prüfung auf Grund der Bücher des betroffenen Rechtsträgers sowie von den Leitungsorganen oder vertretungsbefugten Personen erteilten Aufklärungen und Nachweise der Wahlwerbungsbericht in dem geprüften Umfang den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Sind Einwendungen zu erheben, hat die Prüferin oder der Prüfer in ihrem oder seinem schriftlichen Prüfvermerk die Bestätigung zu versagen oder einzuschränken.
(5) Der Prüfvermerk ist in den schriftlichen Prüfbericht aufzunehmen. Der schriftliche Prüfbericht ist zusammen mit dem Wahlwerbungsbericht samt dessen Anlagen von der betroffenen politischen oder wahlwerbenden Partei an den Stadtrechnungshof zu übermitteln.
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