Landes- und Hypothekenbank-Gesetz
1. Abschnitt Gründung der Vorarlberger Landes- un
§ 2§ 2 Einbringung des Unternehmens
§ 3§ 3 Gesamtrechtsnachfolge
§ 42. Abschnitt Vorarlberger Landesbank-Holding
§ 5§ 5 Sitz der Holding
§ 6§ 6 Geschäftsgegenstand und Grundsätze der Geschä
§ 7§ 7 Übergang der Aktien an das Land
§ 8§ 8 Haftung
§ 9§ 9 Organe der Holding
§ 10§ 10 Vertretung der Holding
§ 11§ 11 Satzung
§ 12§ 12 Veröffentlichungen der Holding
§ 13§ 13 Auflösung der Holding
§ 14§ 14*)
§ 154. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16§ 16*) Übergangsbestimmungen
§ 17§ 17 Inkrafttreten
Vorwort
1. Abschnitt Gründung der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft
§ 1 Allgemeines
§ 1
(1) Die vom Landtag mit Beschlüssen vom 3. Februar 1894 und 23. Februar 1897 gegründete Hypothekenbank des Landes Vorarlberg führt die Bezeichnung „Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank".
(2) Die Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank ist ein Sondervermögen des Landes, dem eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Sie ist eine Landes-Hypothekenbank im Sinne des Bankwesengesetzes sowie eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt im Sinne der bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927, dRGBl. I S. 492 und hat als Landesbank die Aufgabe, den Geld- und Kreditverkehr, vor allem in Vorarlberg, zu fördern.
§ 2 Einbringung des Unternehmens
§ 2
(1) Die Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank hat im Jahre 1996 ihr Unternehmen als Gesamtsache in eine Aktiengesellschaft („Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft“) einzubringen und sie hat diese als deren alleinige Aktionärin nach den Bestimmungen des Bankwesengesetzes und des Umgründungssteuergesetzes zu errichten.
(2) Die Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank hat im Zuge der Einbringung alle Anteile am Grundkapital der Aktiengesellschaft zu übernehmen. Sie hat bei der Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft dafür Sorge zu tragen, dass die Einbringung des gesamten Unternehmens in die Gesellschaft gegen die Gewährung von vinkulierten Namensaktien in einem Betrag von je 1.000 S im Ausmaß des Grundkapitals erfolgt. Der Mehrwert des als Sacheinlage eingebrachten Unternehmens ist in die Rücklagen der Aktiengesellschaft einzustellen.
§ 3 Gesamtrechtsnachfolge
§ 3
(1) Die Einbringung bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Die Gesamtrechtsnachfolge tritt mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch ein. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Für den Gläubigerschutz gilt § 227 des Aktiengesetzes 1965.
(2) Die Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank hat die zur Durchführung der Einbringung notwendigen Handlungen zu setzen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Sie darf die Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft nur veranlassen, wenn diese Satzung von der Landesregierung genehmigt wurde.
2. Abschnitt Vorarlberger Landesbank-Holding
§ 4 Weiterbestand der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank
§ 4
(1) Die einbringende Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank bleibt nach dem Rechtsübergang an die Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bestehen und führt ab diesem Zeitpunkt die Bezeichnung „Vorarlberger Landesbank-Holding“.
(2) Die Vorarlberger Landesbank-Holding hat Rechtspersönlichkeit.
(3) Die Vorarlberger Landesbank-Holding ist zur Führung des Landeswappens und eines Stempels mit der Umschrift „Vorarlberger Landesbank-Holding“ berechtigt.
§ 5 Sitz der Holding
§ 5
Sitz der Vorarlberger Landesbank-Holding ist Bregenz.
§ 6 Geschäftsgegenstand und Grundsätze der Geschäftsführung
§ 6
(1) Die Vorarlberger Landesbank-Holding hat im Auftrag des Landes die Anteile an der Aktiengesellschaft zu verwalten.
(2) Die Geschäfte der Vorarlberger Landesbank-Holding sind unter Beachtung der Interessen des Landes hinsichtlich volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
§ 7 Übergang der Aktien an das Land
§ 7
Die Landesregierung kann nach Anhörung des Vorstands und des Verwaltungsrats der Vorarlberger Landesbank-Holding sowie des Vorstands und des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Landtages beschließen, dass Anteile der Vorarlberger Landesbank-Holding an der Aktiengesellschaft auf das Land übergehen. Ein derartiger Beschluss ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
§ 8 Haftung
§ 8
Die Vorarlberger Landesbank-Holding haftet für alle Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft im Falle von deren Zahlungsunfähigkeit als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB.
§ 9 Organe der Holding
§ 9
Die Organe der Vorarlberger Landesbank-Holding sind:
a) der Vorstand und
b) der Verwaltungsrat.
§ 10 Vertretung der Holding
§ 10
Die Leitung und Vertretung der Vorarlberger Landesbank-Holding obliegt dem Vorstand unter der Aufsicht und nach den Weisungen des Verwaltungsrats. Die Bestimmungen des § 11 bleiben hievon unberührt.
§ 11 Satzung
§ 11
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zur ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Abwicklung der Aufgaben der Vorarlberger Landesbank-Holding eine Satzung zu erlassen. Darin sind insbesondere festzulegen:
a) die Firma der Vorarlberger Landesbank-Holding,
b) der Gegenstand des Unternehmens,
c) Angaben über das Vermögen der Vorarlberger Landesbank-Holding,
d) nähere Ausführungen über die Organe der Vorarlberger Landesbank-Holding, wie über die persönlichen Voraussetzungen der Mitgliedschaft zu den Organen sowie über ihre Bestellung und Abberufung,
e) Bestimmungen über die Aufgaben der Organe,
f) die Erfordernisse gültiger Beschlüsse sowie Bestimmungen über die Vertretung der Vorarlberger Landesbank-Holding und die Form der Fertigung,
g) Bestimmungen über den Jahresvoranschlag, die Rechnungslegung, den Geschäftsbericht, den Jahresabschluss sowie die Gewinnermittlung und -verteilung,
h) Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Organe,
i) Funktionsgebühren und Sitzungsgelder.
(2) Folgende Entscheidungen sind der Landesregierung vorzubehalten:
a) Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats,
b) Entsendung des Vertreters in die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft und Weisung an diesen,
c) Veräußerung oder Belastung von Beteiligungsrechten der Vorarlberger Landesbank-Holding an der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Vorschriften festlegen, die von der Vorarlberger Landesbank-Holding zur Wahrung der Interessen des Landes anzuwenden sind.
§ 12 Veröffentlichungen der Holding
§ 12
Bestimmt ein Gesetz oder die Satzung, dass bestimmte Angelegenheiten der Vorarlberger Landesbank-Holding zu veröffentlichen sind, so haben diese Veröffentlichungen, unbeschadet anderer Bestimmungen, auch im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu erfolgen.
§ 13 Auflösung der Holding
§ 13
Zu einem Gesetzesvorschlag über die Auflösung der Vorarlberger Landesbank-Holding, der als Vorlage der Landesregierung an den Landtag gelangen soll, hat die Landesregierung den Vorstand und den Verwaltungsrat der Vorarlberger Landesbank-Holding sowie den Vorstand und den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft zu hören. Im Falle der Auflösung der Vorarlberger Landesbank-Holding fällt deren Vermögen an das Land.
3. Abschnitt Haftung des Landes
§ 14 § 14*)
(1) Das Land kann für einzelne Verbindlichkeiten der Vorarlberger Landesbank-Holding und der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft zeitlich befristete und betragsmäßig beschränkte Haftungen als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB im Falle ihrer Zahlungsunfähigkeit gegen ein marktgerechtes Haftungsentgelt übernehmen, sofern dies mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Solche Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Landtages.
(2) Das Land darf für andere als im Abs. 1 und § 16 genannte Verbindlichkeiten der Vorarlberger Landesbank-Holding und der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft keine Haftung übernehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2004
4. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15 Führung des Landeswappens durch die Aktiengesellschaft
§ 15
Die Aktiengesellschaft ist zur Führung des Landeswappens und eines Stempels mit der Umschrift „Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft“ berechtigt.
§ 16*) Übergangsbestimmungen
§ 16
(1) Das Land kann die Haftung für folgende Verbindlichkeiten der Vorarlberger Landesbank-Holding und der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB im Falle ihrer Zahlungsunfähigkeit übernehmen:
a) Verbindlichkeiten, die vor dem 3. April 2003 begründet sind;
b) Verbindlichkeiten, die in der Zeit vom 3. April 2003 bis 1. April 2007 begründet sind und deren Laufzeit nicht über den 30. September 2017 hinausgeht.
(2) Beschlüsse über die Haftung des Landes gemäß Abs. 1 bedürfen der Zustimmung des Landtages und sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2004
§ 17 Inkrafttreten
§ 17
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.