(1) Das Land kann für einzelne Verbindlichkeiten der Vorarlberger Landesbank-Holding und der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft zeitlich befristete und betragsmäßig beschränkte Haftungen als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB im Falle ihrer Zahlungsunfähigkeit gegen ein marktgerechtes Haftungsentgelt übernehmen, sofern dies mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Solche Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Landtages.
(2) Das Land darf für andere als im Abs. 1 und § 16 genannte Verbindlichkeiten der Vorarlberger Landesbank-Holding und der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft keine Haftung übernehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2004
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