(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zur ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Abwicklung der Aufgaben der Vorarlberger Landesbank-Holding eine Satzung zu erlassen. Darin sind insbesondere festzulegen:
a) die Firma der Vorarlberger Landesbank-Holding,
b) der Gegenstand des Unternehmens,
c) Angaben über das Vermögen der Vorarlberger Landesbank-Holding,
d) nähere Ausführungen über die Organe der Vorarlberger Landesbank-Holding, wie über die persönlichen Voraussetzungen der Mitgliedschaft zu den Organen sowie über ihre Bestellung und Abberufung,
e) Bestimmungen über die Aufgaben der Organe,
f) die Erfordernisse gültiger Beschlüsse sowie Bestimmungen über die Vertretung der Vorarlberger Landesbank-Holding und die Form der Fertigung,
g) Bestimmungen über den Jahresvoranschlag, die Rechnungslegung, den Geschäftsbericht, den Jahresabschluss sowie die Gewinnermittlung und -verteilung,
h) Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Organe,
i) Funktionsgebühren und Sitzungsgelder.
(2) Folgende Entscheidungen sind der Landesregierung vorzubehalten:
a) Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats,
b) Entsendung des Vertreters in die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft und Weisung an diesen,
c) Veräußerung oder Belastung von Beteiligungsrechten der Vorarlberger Landesbank-Holding an der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Vorschriften festlegen, die von der Vorarlberger Landesbank-Holding zur Wahrung der Interessen des Landes anzuwenden sind.
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