(1) Die Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank hat im Jahre 1996 ihr Unternehmen als Gesamtsache in eine Aktiengesellschaft („Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft“) einzubringen und sie hat diese als deren alleinige Aktionärin nach den Bestimmungen des Bankwesengesetzes und des Umgründungssteuergesetzes zu errichten.
(2) Die Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank hat im Zuge der Einbringung alle Anteile am Grundkapital der Aktiengesellschaft zu übernehmen. Sie hat bei der Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft dafür Sorge zu tragen, dass die Einbringung des gesamten Unternehmens in die Gesellschaft gegen die Gewährung von vinkulierten Namensaktien in einem Betrag von je 1.000 S im Ausmaß des Grundkapitals erfolgt. Der Mehrwert des als Sacheinlage eingebrachten Unternehmens ist in die Rücklagen der Aktiengesellschaft einzustellen.
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