(1) Die Einbringung bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Die Gesamtrechtsnachfolge tritt mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch ein. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Für den Gläubigerschutz gilt § 227 des Aktiengesetzes 1965.
(2) Die Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank hat die zur Durchführung der Einbringung notwendigen Handlungen zu setzen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Sie darf die Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft nur veranlassen, wenn diese Satzung von der Landesregierung genehmigt wurde.
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