(1) Die einbringende Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank bleibt nach dem Rechtsübergang an die Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bestehen und führt ab diesem Zeitpunkt die Bezeichnung „Vorarlberger Landesbank-Holding“.
(2) Die Vorarlberger Landesbank-Holding hat Rechtspersönlichkeit.
(3) Die Vorarlberger Landesbank-Holding ist zur Führung des Landeswappens und eines Stempels mit der Umschrift „Vorarlberger Landesbank-Holding“ berechtigt.
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