(1) Das Land kann die Haftung für folgende Verbindlichkeiten der Vorarlberger Landesbank-Holding und der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB im Falle ihrer Zahlungsunfähigkeit übernehmen:
a) Verbindlichkeiten, die vor dem 3. April 2003 begründet sind;
b) Verbindlichkeiten, die in der Zeit vom 3. April 2003 bis 1. April 2007 begründet sind und deren Laufzeit nicht über den 30. September 2017 hinausgeht.
(2) Beschlüsse über die Haftung des Landes gemäß Abs. 1 bedürfen der Zustimmung des Landtages und sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2004
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