(1) Die Vorarlberger Landesbank-Holding hat im Auftrag des Landes die Anteile an der Aktiengesellschaft zu verwalten.
(2) Die Geschäfte der Vorarlberger Landesbank-Holding sind unter Beachtung der Interessen des Landes hinsichtlich volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
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