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Verwaltungsabgabengesetz

In Kraft seit 01. April 1974
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§ 1*) Allgemeines

§ 1

(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden in den Angelegenheiten der Landesverwaltung Landesverwaltungsabgaben und in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten. Das gilt auch dann, wenn das Landesverwaltungsgericht die Berechtigung verleiht oder die Amtshandlung vornimmt.

(2) Die Landesverwaltung im Sinne des Abs. 1 umfasst die dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes zukommende Vollziehung, soweit sie nicht unter Abs. 3 fällt, insbesondere auch den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden in den Angelegenheiten der Landesvollziehung.

(3) Die Gemeindeverwaltung im Sinne des Abs. 1 umfasst den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung und der Bundesvollziehung.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 2*) Ausmaß

§ 2

Die Landesregierung hat das Ausmaß der gemäß § 1 zu entrichtenden Verwaltungsabgaben in festen Sätzen (Tarifen), die nach sachlichen Merkmalen abgestuft sein können, durch Verordnung festzulegen. Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 1.090 Euro, in Angelegenheiten des Grundverkehrs und der Baupolizei jedoch 3.600 Euro sowie in Angelegenheiten des Umweltverträglichkeitsprüfungsrechtes 5.400 Euro nicht übersteigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2020

§ 3*) Abgabenfreiheit

§ 3

(1) Von der Entrichtung der Verwaltungsabgaben sind befreit:

a) Rechtsträger, die zur Vollziehung von Gesetzen berufen sind, insoweit die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet;

b) Gebietskörperschaften, wenn sie als Träger von Privatrechten ohne Gewinnabsicht tätig werden oder wenn die Verwaltungsabgabe der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde;

c) gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, wenn sie ohne Gewinnabsicht tätig werden;

d) juristische Personen, die nach ihren Organisationsvorschriften (Satzung, Stiftungsbrief) und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, wenn sie in Erfüllung der Aufgaben tätig werden, die ihnen nach ihren Organisationsvorschriften obliegen.

(2) Für Amtshandlungen in Vollziehung des Verwaltungsstrafgesetzes, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, des Agrarverfahrensgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, der Bundesabgabenordnung und der Abgabenexekutionsordnung sowie in den Angelegenheiten des Landtagswahlgesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des Landes-Volksabstimmungsgesetzes, des Disziplinarrechts und dieses Gesetzes sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die durch eine Katastrophe (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst wurden und der Ersatzausstellung von Urkunden, der Schadensfeststellung, der Schadensabwicklung oder der Schadensbereinigung dienen.

(3) In den Verwaltungsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Freiheit von Verwaltungsabgaben bleiben unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2005, 57/2009

§ 4 Festsetzung der Verwaltungsabgaben

§ 4

(1) Wenn im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ergeht, ist die Festsetzung der Verwaltungsabgabe gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Spruch dieses Bescheides aufzunehmen.

(2) Wenn der Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiters entrichtet wird, durch einen abgesonderten Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes festzusetzen.

§ 5*) Einhebung

§ 5

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Verwaltungsabgaben sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige Unterhalt der Partei und der Personen, für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

(3) Die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Diese Verordnung hat die Entrichtung der Verwaltungsabgaben durch Barzahlung, Überweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr sowie nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen durch Verwendung einer Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder einer Kreditkarte vorzusehen

(4) Entrichtete Verwaltungsabgaben sind zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht rechtskräftig verliehen wird oder die Amtshandlung unterbleibt.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2000

§ 6*) Behörden

§ 6

Zur Festsetzung und Einhebung der Verwaltungsgabe ist die Behörde zuständig, welche die Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 vornimmt. Wird jedoch die Amtshandlung von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder vom Verwaltungsgericht vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe von dieser oder von diesem festzusetzen und von der Unterbehörde bzw. von der Verwaltungsbehörde einzuheben.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

§ 7*) Ertrag

§ 7

Die Verwaltungsabgaben fließen jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der nach § 6 zur Einhebung der Verwaltungsabgabe zuständigen Behörde zu tragen hat. Die von Behörden eines Gemeindeverbandes einzuhebenden Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben fließen jener Gemeinde zu, die bei Nichtbestehen des Gemeindeverbandes die Amtshandlung (§ 1 Abs. 1) vorzunehmen hätte.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

§ 8 Eigener Wirkungsbereich

§ 8

Die Festsetzung und Einhebung der Gemeindeverwaltungsabgaben ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 9*) Vollstreckungsbehörde

§ 9

Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b der Abgabenexekutionsordnung ist in den Angelegenheiten der

a) dem Land zufließenden Verwaltungsabgaben die Bezirksverwaltungsbehörde,

b) der Gemeinde zufließenden Verwaltungsabgaben der Bürgermeister.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 10*) Übergangsbestimmung

§ 10

In der Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsabgabe bis zum 31. Dezember 2001 auch durch Verwendung von Verwaltungsabgabemarken entrichtet werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2000

§ 11*) Inkrafttreten

§ 11

(1) Der § 3 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 57/2005 tritt am 1. August 2005 in Kraft.

(2) Art. XLII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Art. VIII des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2005, 44/2013, 34/2018