Die Landesregierung hat das Ausmaß der gemäß § 1 zu entrichtenden Verwaltungsabgaben in festen Sätzen (Tarifen), die nach sachlichen Merkmalen abgestuft sein können, durch Verordnung festzulegen. Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 1.090 Euro, in Angelegenheiten des Grundverkehrs und der Baupolizei jedoch 3.600 Euro sowie in Angelegenheiten des Umweltverträglichkeitsprüfungsrechtes 5.400 Euro nicht übersteigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2020
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