Zur Festsetzung und Einhebung der Verwaltungsgabe ist die Behörde zuständig, welche die Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 vornimmt. Wird jedoch die Amtshandlung von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder vom Verwaltungsgericht vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe von dieser oder von diesem festzusetzen und von der Unterbehörde bzw. von der Verwaltungsbehörde einzuheben.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018
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