(1) Von der Entrichtung der Verwaltungsabgaben sind befreit:
a) Rechtsträger, die zur Vollziehung von Gesetzen berufen sind, insoweit die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet;
b) Gebietskörperschaften, wenn sie als Träger von Privatrechten ohne Gewinnabsicht tätig werden oder wenn die Verwaltungsabgabe der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde;
c) gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, wenn sie ohne Gewinnabsicht tätig werden;
d) juristische Personen, die nach ihren Organisationsvorschriften (Satzung, Stiftungsbrief) und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, wenn sie in Erfüllung der Aufgaben tätig werden, die ihnen nach ihren Organisationsvorschriften obliegen.
(2) Für Amtshandlungen in Vollziehung des Verwaltungsstrafgesetzes, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, des Agrarverfahrensgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, der Bundesabgabenordnung und der Abgabenexekutionsordnung sowie in den Angelegenheiten des Landtagswahlgesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des Landes-Volksabstimmungsgesetzes, des Disziplinarrechts und dieses Gesetzes sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die durch eine Katastrophe (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst wurden und der Ersatzausstellung von Urkunden, der Schadensfeststellung, der Schadensabwicklung oder der Schadensbereinigung dienen.
(3) In den Verwaltungsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Freiheit von Verwaltungsabgaben bleiben unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 57/2005, 57/2009
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