Die Verwaltungsabgaben fließen jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der nach § 6 zur Einhebung der Verwaltungsabgabe zuständigen Behörde zu tragen hat. Die von Behörden eines Gemeindeverbandes einzuhebenden Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben fließen jener Gemeinde zu, die bei Nichtbestehen des Gemeindeverbandes die Amtshandlung (§ 1 Abs. 1) vorzunehmen hätte.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018
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