(1) Wenn im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ergeht, ist die Festsetzung der Verwaltungsabgabe gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Spruch dieses Bescheides aufzunehmen.
(2) Wenn der Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiters entrichtet wird, durch einen abgesonderten Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes festzusetzen.
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