(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden in den Angelegenheiten der Landesverwaltung Landesverwaltungsabgaben und in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten. Das gilt auch dann, wenn das Landesverwaltungsgericht die Berechtigung verleiht oder die Amtshandlung vornimmt.
(2) Die Landesverwaltung im Sinne des Abs. 1 umfasst die dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes zukommende Vollziehung, soweit sie nicht unter Abs. 3 fällt, insbesondere auch den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden in den Angelegenheiten der Landesvollziehung.
(3) Die Gemeindeverwaltung im Sinne des Abs. 1 umfasst den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung und der Bundesvollziehung.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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