Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b der Abgabenexekutionsordnung ist in den Angelegenheiten der
a) dem Land zufließenden Verwaltungsabgaben die Bezirksverwaltungsbehörde,
b) der Gemeinde zufließenden Verwaltungsabgaben der Bürgermeister.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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