(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Verwaltungsabgaben sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige Unterhalt der Partei und der Personen, für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
(3) Die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Diese Verordnung hat die Entrichtung der Verwaltungsabgaben durch Barzahlung, Überweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr sowie nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen durch Verwendung einer Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder einer Kreditkarte vorzusehen
(4) Entrichtete Verwaltungsabgaben sind zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht rechtskräftig verliehen wird oder die Amtshandlung unterbleibt.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2000
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