LandesrechtSteiermarkLandesesetzeHistorische Landeskommission

Historische Landeskommission

In Kraft seit 31. August 1994
Up-to-date

§ 1

§ 1 Einrichtung und Aufgaben

Das Land Steiermark errichtet eine Historische Landeskommission für die Steiermark (HLK). Diese hat die Aufgabe, die Erforschung der Geschichte der Steiermark in jeder Hinsicht zu fördern.

§ 2

§ 2 Rechtspersönlichkeit, Organe, Wissenschaftliches Kollegium

(1) Die Historische Landeskommission ist eine juristische Person mit dem Sitz in Graz.

(2) Die Historische Landeskommission hat folgende Organe:

a) den Vorsitzenden,

b) die Vollversammlung,

c) das Wissenschaftliche Kollegium,

d) den Geschäftsführenden Sekretär,

e) den Ständigen Ausschuß.

§ 3

§ 3 Finanzmittel

(1) Die für die Tätigkeit der Historischen Landeskommission erforderlichen Finanzmittel werden aufgebracht durch

a) eigene Einnahmen,

b) Beiträge öffentlich-rechtlicher Körperschaften,

c) Beiträge privater Rechtsträger.

(2) Die Historische Landeskommission ist zu jährlicher Rechnungslegung an die Steiermärkische Landesregierung verpflich tet. Sie unterliegt der Kontrolle durch den Steiermärkischen Landesrechnungshof.

§ 4

§ 4 Der Vorsitzende

(1) Vorsitzender der Historischen Landeskommission ist der Landeshauptmann der Steiermark. Er wird vom Geschäfts führenden Sekretär vertreten.

(2) Der Vorsitzende vertritt die HLK nach außen, beruft die Vollversammlung ein und leitet diese.

§ 5

§ 5 Die Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung besteht aus dem Vorsitzenden, einem von der Steiermärkischen Landesregierung gewählten Regie rungsmitglied und den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Kollegiums. Jedes Mitglied hat eine Stimme; diese ist nicht übertragbar.

(2) Die Vollversammlung ist von ihrem Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiters einzuberufen, wenn der Geschäftsführende Sekretär oder ein Drittel der Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums dies verlangen.

(3) Der Vollversammlung obliegt:

- die Entscheidung über alle die Tätigkeiten der HLK betreffenden grundsätzlichen Fragen,

- die Beschlußfassung über das Statut,

- die Aufsicht über den Fortgang der wissenschaftlichen Arbeiten und über die Finanzgebarung,

- die Entgegennahme von Berichten ihrer Mitglieder,

- die Beschlußfassung über einen jährlichen Bericht an die Steiermärkische Landesregierung,

- die Beschlußfassung über Berichte an die Landesregierung über alle das Land betreffenden Fragen der historischen Wissenschaften,

- die Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß,

- die geheime Wahl der Mitglieder und Ehrenmitglieder, des Geschäftsführenden Sekretärs und der Mitglieder des Ständi gen Ausschusses.

(4) Für einen Beschluß der Vollversammlung sind die Anwesenheit des Vorsitzenden (oder seines Stellvertreters) und die halbe Zahl der in der Steiermark wohnenden Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums sowie die Mehrheit der abgege benen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist – außer bei Wahlen – zulässig.

§ 6

§ 6 Das Wissenschaftliche Kollegium

(1) Die wissenschaftlichen Aufgaben der Historischen Landeskommission werden vom Wissenschaftlichen Kollegium besorgt.

(2) Das Wissenschaftliche Kollegium besteht aus

1. höchstens 30 Mitgliedern (Mitglieder, die das 70. Lebensjahr überschritten haben, werden auf diese Zahl nicht angerechnet), von denen bis zu sechs Mitglieder ihren Wohnsitz außerhalb der Steiermark haben können, und

2. aus höchstens vier Ehrenmitgliedern.

(3) Die Mitglieder werden von der Vollversammlung aus hervorragenden Vertretern der für die Steiermark in Betracht kommenden Zweige der Geschichtswissenschaft einschließlich der Historischen Landeskunde in geheimer Wahl auf Lebenszeit gewählt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2010

§ 7

§ 7 Der Geschäftsführende Sekretär

(1) Der Geschäftsführende Sekretär wird von der Vollversammlung auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses aus ihrer Mitte auf fünf Jahre gewählt. Die Wahl ist geheim. Für seine Wahl ist die absolute Mehrheit der bei der Wahl anwesenden Mitglie der erforderlich. Die Wahl ist wirksam, wenn sie von der Steiermärkischen Landesregierung bestätigt worden ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Geschäftsführende Sekretär führt die laufenden Geschäfte der HLK und vertritt sie, soweit er vom Vorsitzenden dazu ermächtigt ist, nach außen.

(3) Der Geschäftsführende Sekretär wird vom jeweiligen Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses vertreten.

§ 8

§ 8 Der Ständige Ausschuß

(1) Der Ständige Ausschuß besteht aus dem Geschäftsführenden Sekretär und sieben Mitgliedern des Wissenschaftlichen Kollegiums. Diese werden von der Vollversammlung in geheimer Wahl auf jeweils fünf Jahre gewählt. Eine Wiederwahl von Mitgliedern des Ständigen Ausschusses ist zulässig.

(2) Dem Ständigen Ausschuß obliegt die Beratung und Entscheidung aller Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind, und von allen Gegenständen, die ihm vom Geschäftsführenden Sekretär vorgelegt werden.

(3) Die Mitglieder des Ständigen Ausschusses fungieren in alphabetischer Reihenfolge ihres Namens jeweils für ein halbes Jahr als dessen Vorsitzender.

§ 9

§ 9 Korrespondenten

(1) Die Vollversammlung kann über Vorschlag des Ständigen Ausschusses Personen, die durch einschlägige Tätigkeiten und Bemühungen ausgewiesen sind, auf die Dauer von fünf Jahren zu Korrespondenten der HLK wählen. Für die Wahl gelten die im § 5 Abs. 4 enthaltenen Regeln für die Wahl von Mitgliedern. Eine Wiederwahl ist zulässig. Korrespondenten, die ihre Aufgaben nicht hinreichend erfüllen, können durch die Vollversammlung abberufen werden.

(2) Korrespondenten der HLK haben die Aufgabe, zur Erfassung, Erforschung, Sicherung und Bewahrung historischer Denkmäler beizutragen.

§ 10

§ 10 Ehrenamt

Die Tätigkeit in der HLK ist grundsätzlich als Ehrenamt unentgeltlich. Für Aufwendungen, die in Erfüllung von Aufgaben getätigt worden sind, besteht ein Anspruch auf Ersatz. Die Vollversammlung kann beschließen, daß für Leistungen, die von Mitgliedern in Erfüllung ihrer Aufgaben erbracht werden, Aufwandsentschädigungen gewährt werden.

§ 11

§ 11 Statut

Über die Tätigkeit des Wissenschaftlichen Kollegiums und die Geschäftsführung der HLK ist von der Vollversammlung ein Statut zu beschließen.

§ 12

§ 12 Übergangsbestimmungen

(1) Die Historische Landeskommission ist von ihrem Vorsitzenden binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu konstituieren.

(2) Zur Konstituierung sind jene Personen einzuladen, die derzeit auf Grund des von der Steiermärkischen Landesregierung beschlossenen Statuts Mitglieder der Historischen Landeskommission sind. Diese Personen werden Mitglieder des Wissen schaftlichen Kollegiums.

§ 13

§ 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 14

§ 14 Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Änderung des § 6 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 6/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.°6/2010