(1) Die für die Tätigkeit der Historischen Landeskommission erforderlichen Finanzmittel werden aufgebracht durch
a) eigene Einnahmen,
b) Beiträge öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
c) Beiträge privater Rechtsträger.
(2) Die Historische Landeskommission ist zu jährlicher Rechnungslegung an die Steiermärkische Landesregierung verpflich tet. Sie unterliegt der Kontrolle durch den Steiermärkischen Landesrechnungshof.
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