(1) Die für die Tätigkeit der Historischen Landeskommission erforderlichen Finanzmittel werden aufgebracht durch
a) eigene Einnahmen,
b) Beiträge öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
c) Beiträge privater Rechtsträger.
(2) Die Historische Landeskommission ist zu jährlicher Rechnungslegung an die Steiermärkische Landesregierung verpflichtet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026
Keine Ergebnisse gefunden