(1) Die wissenschaftlichen Aufgaben der Historischen Landeskommission werden vom Wissenschaftlichen Kollegium besorgt.
(2) Das Wissenschaftliche Kollegium besteht aus
1. höchstens 30 Mitgliedern (Mitglieder, die das 70. Lebensjahr überschritten haben, werden auf diese Zahl nicht angerechnet), von denen bis zu sechs Mitglieder ihren Wohnsitz außerhalb der Steiermark haben können, und
2. aus höchstens vier Ehrenmitgliedern.
(3) Die Mitglieder werden von der Vollversammlung aus hervorragenden Vertretern der für die Steiermark in Betracht kommenden Zweige der Geschichtswissenschaft einschließlich der Historischen Landeskunde in geheimer Wahl auf Lebenszeit gewählt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2010
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