(1) Die Vollversammlung kann über Vorschlag des Ständigen Ausschusses Personen, die durch einschlägige Tätigkeiten und Bemühungen ausgewiesen sind, auf die Dauer von fünf Jahren zu Korrespondenten der HLK wählen. Für die Wahl gelten die im § 5 Abs. 4 enthaltenen Regeln für die Wahl von Mitgliedern. Eine Wiederwahl ist zulässig. Korrespondenten, die ihre Aufgaben nicht hinreichend erfüllen, können durch die Vollversammlung abberufen werden.
(2) Korrespondenten der HLK haben die Aufgabe, zur Erfassung, Erforschung, Sicherung und Bewahrung historischer Denkmäler beizutragen.
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