(1) Der Ständige Ausschuß besteht aus dem Geschäftsführenden Sekretär und sieben Mitgliedern des Wissenschaftlichen Kollegiums. Diese werden von der Vollversammlung in geheimer Wahl auf jeweils fünf Jahre gewählt. Eine Wiederwahl von Mitgliedern des Ständigen Ausschusses ist zulässig.
(2) Dem Ständigen Ausschuß obliegt die Beratung und Entscheidung aller Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind, und von allen Gegenständen, die ihm vom Geschäftsführenden Sekretär vorgelegt werden.
(3) Die Mitglieder des Ständigen Ausschusses fungieren in alphabetischer Reihenfolge ihres Namens jeweils für ein halbes Jahr als dessen Vorsitzender.
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