(1) Die Vollversammlung besteht aus dem Vorsitzenden, einem von der Steiermärkischen Landesregierung gewählten Regie rungsmitglied und den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Kollegiums. Jedes Mitglied hat eine Stimme; diese ist nicht übertragbar.
(2) Die Vollversammlung ist von ihrem Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiters einzuberufen, wenn der Geschäftsführende Sekretär oder ein Drittel der Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums dies verlangen.
(3) Der Vollversammlung obliegt:
- die Entscheidung über alle die Tätigkeiten der HLK betreffenden grundsätzlichen Fragen,
- die Beschlußfassung über das Statut,
- die Aufsicht über den Fortgang der wissenschaftlichen Arbeiten und über die Finanzgebarung,
- die Entgegennahme von Berichten ihrer Mitglieder,
- die Beschlußfassung über einen jährlichen Bericht an die Steiermärkische Landesregierung,
- die Beschlußfassung über Berichte an die Landesregierung über alle das Land betreffenden Fragen der historischen Wissenschaften,
- die Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß,
- die geheime Wahl der Mitglieder und Ehrenmitglieder, des Geschäftsführenden Sekretärs und der Mitglieder des Ständi gen Ausschusses.
(4) Für einen Beschluß der Vollversammlung sind die Anwesenheit des Vorsitzenden (oder seines Stellvertreters) und die halbe Zahl der in der Steiermark wohnenden Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums sowie die Mehrheit der abgege benen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist – außer bei Wahlen – zulässig.
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