(1) Der Geschäftsführende Sekretär wird von der Vollversammlung auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses aus ihrer Mitte auf fünf Jahre gewählt. Die Wahl ist geheim. Für seine Wahl ist die absolute Mehrheit der bei der Wahl anwesenden Mitglie der erforderlich. Die Wahl ist wirksam, wenn sie von der Steiermärkischen Landesregierung bestätigt worden ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Geschäftsführende Sekretär führt die laufenden Geschäfte der HLK und vertritt sie, soweit er vom Vorsitzenden dazu ermächtigt ist, nach außen.
(3) Der Geschäftsführende Sekretär wird vom jeweiligen Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses vertreten.
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