(1) Die Historische Landeskommission ist von ihrem Vorsitzenden binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu konstituieren.
(2) Zur Konstituierung sind jene Personen einzuladen, die derzeit auf Grund des von der Steiermärkischen Landesregierung beschlossenen Statuts Mitglieder der Historischen Landeskommission sind. Diese Personen werden Mitglieder des Wissen schaftlichen Kollegiums.
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