(1) Die Historische Landeskommission ist eine juristische Person mit dem Sitz in Graz.
(2) Die Historische Landeskommission hat folgende Organe:
a) den Vorsitzenden,
b) die Vollversammlung,
c) das Wissenschaftliche Kollegium,
d) den Geschäftsführenden Sekretär,
e) den Ständigen Ausschuß.
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