Landes-Straßenumgebungslärmschutzgesetz 2007
Vorwort
§ 1
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. Umgebungslärm: jene zu unzumutbaren Belastungen des Menschen beitragenden Geräusche im Freien, die von menschlichen Aktivitäten verursacht werden und vom Straßenverkehr ausgehen. Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm in Verkehrsmitteln ist kein Umgebungslärm im Sinne dieses Gesetzes;
2. Lärmindizes: die gemittelte Lärmbelastung für die genannten Tageszeitabschnitte in Dezibel (dB):
a) L den : (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) für die allgemeine Belastung,
b) L day : (Taglärmindex) für die Belastung während des Tages,
c) L evening : (Abendlärmindex) für die Belastung während des Abends,
d) L night : (Nachtlärmindex) für die Belastung in der Nacht;
3. Ballungsraum: ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckendes bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von mindestens 1000 Einwohnern pro Quadratkilometer des Gemeindegebietes oder Gemeindegebietsteiles und einer insgesamt 100.000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl. Durch Verordnung gemäß § 8 werden jene Flächen ausgewiesen, welche Ballungsräume im Sinne dieser Definition sind;
4. Straßen: öffentliche Straßen im Sinne des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 in der jeweils gültigen Fassung;
5. Hauptverkehrsstraßen: Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr;
6. strategische Lärmkarte: eine Karte zur Gesamtbewertung der auf den Umgebungslärm zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder für die Gesamtprognosen für ein solches Gebiet; unter ihrer Ausarbeitung versteht man die Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Lärmsituation anhand eines Lärmindizes mit der Beschreibung der Überschreitung der relevanten Grenzwerte oder Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindizes ausgesetzt sind;
7. Schwellenwerte für die Aktionsplanung: Werte, getrennt nach Schallquelle und Lärmindex, bei deren Überschreitung Maßnahmen in den Aktionsplänen nach Maßgabe dieses Gesetzes in Erwägung zu ziehen oder einzuführen sind;
8. Aktionsplan: ein Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung;
9. Bewertung: jede Methode zur Berechnung, Vorhersage, Einschätzung oder Messung des Wertes des Lärmindizes oder der damit verbundenen gesundheitsschädlichen Auswirkungen.
§ 2
§ 2 Bewertungsmethoden und Lärmindizes
Für die Ermittlung der Lärmindizes L den und L night sind die Beschreibungen und Gleichungen gemäß der nach § 8 zu erlassenden Verordnung anzuwenden. Die derart ermittelten Lärmindizes sind bei der Ausarbeitung und Überprüfung von strategischen Lärmkarten zu verwenden.
§ 3
§ 3 Strategische Lärmkarten
(1) Erstmals gemäß § 5 und danach alle fünf Jahre sind von der Landesregierung strategische Lärmkarten für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und für Straßen in Ballungsräumen auszuarbeiten oder die bereits bestehenden strategischen Lärmkarten zu überprüfen.
(2) Im Rahmen der Ausarbeitung der Umgebungslärmkarten sind die betroffenen Gemeinden auf Verlangen der Landesregierung verpflichtet, die dafür vorhandenen Daten der Landesregierung zu übermitteln.
§ 4
§ 4 Aktionspläne
(1) Erstmals gemäß § 5 und danach alle fünf Jahre ist von der Landesregierung ein Aktionsplan für Gebiete an sämtlichen Hauptverkehrsstraßen und für Straßen in Ballungsräumen auszuarbeiten oder anhand aktueller Erfordernisse, die sich aus dem Lärmschutz, der Lärmminderung oder Lärmverhütung ergeben, zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(2) Auf in Aktionsplänen vorgesehene Maßnahmen ist bei der Planung und beim Bau von Landesstraßen Bedacht zu nehmen. Subjektiv-öffentliche Rechte werden dadurch nicht begründet.
§ 5
§ 5 Fristen
(1) Strategische Lärmkarten sind erstmals auszuarbeiten:
1. bis spätestens 31. Mai 2007 für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr und für in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern gelegene Straßen;
2. bis spätestens 31. Mai 2012 für Hauptverkehrsstraßen und zusätzlich für in Ballungsräumen gelegene Straßen.
(2) Aktionspläne sind erstmals auszuarbeiten:
1. bis spätestens 31. Mai 2008 für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr und für in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern gelegene Straßen;
2. bis spätestens 31. Mai 2013 für Hauptverkehrsstraßen und zusätzlich für alle in Ballungsräumen gelegene Straßen.
§ 6
§ 6 Information der Öffentlichkeit
(1) Die Entwürfe von Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Lärmkarten sind von der Landesregierung öffentlich aufzulegen und über elektronische Medien allgemein zugänglich zu machen. Die Art und der Inhalt der Information hat nach der gemäß § 8 zu erlassenden Verordnung zu erfolgen.
(2) Jedermann kann innerhalb von sechs Wochen nach öffentlicher Auflage dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Die Stellungnahmen sind zusammenfassend zu würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist eine Dokumentation zu erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 7
§ 7 Berichte
(1) Die strategischen Lärmkarten sind mit den zugehörigen zu übermittelnden Angaben dem Bund zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. Die Aktionspläne einschließlich einer Kurzfassung sind dem Bund zugänglich zu machen und als Bericht zu übermitteln.
(2) Die strategischen Lärmkarten und Aktionspläne müssen den Mindestanforderungen der nach § 8 zu erlassenden Verordnung entsprechen.
§ 8
§ 8 Verordnungsermächtigung
Durch Verordnung der Landesregierung werden die näheren Regelungen getroffen zu
1. der Beschreibung der Lärmindizes;
2. den Bewertungsmethoden für Lärmindizes;
3. den Schwellenwerten und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen;
4. den Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten und von Aktionsplänen sowie zusätzlich notwendiger Angaben;
5. der genauen räumlichen Festlegung der Ballungsräume;
6. den elektronischen Datenformaten für die Übermittlung der strategischen Lärmkarten, Aktionspläne und Berichte.
§ 9
§ 9 Verfahren
Für eine allenfalls erforderliche Prüfung der Aktionspläne vor Erlassung oder Änderung gemäß Richtlinie 2001/42/EG (SUP RL) sind die einschlägigen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie die damit zusammenhängenden Verfahrensbestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010
§ 10
§ 10 Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie), ABl. L 197 vom 21. Juli 2001;
2. Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärm-Richtlinie), ABl. L 189 vom 18. Juli 2002.
§ 11
§ 11 Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 2001/42/EG;
2. Richtlinie 2002/49/EG.
§ 12
§ 12 Zeitliche Geltung
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Juli 2007, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
§ 13
§ 13 Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des § 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 49/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2010 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010