(1) Erstmals gemäß § 5 und danach alle fünf Jahre sind von der Landesregierung strategische Lärmkarten für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und für Straßen in Ballungsräumen auszuarbeiten oder die bereits bestehenden strategischen Lärmkarten zu überprüfen.
(2) Im Rahmen der Ausarbeitung der Umgebungslärmkarten sind die betroffenen Gemeinden auf Verlangen der Landesregierung verpflichtet, die dafür vorhandenen Daten der Landesregierung zu übermitteln.
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