(1) Die Entwürfe von Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Lärmkarten sind von der Landesregierung öffentlich aufzulegen und über elektronische Medien allgemein zugänglich zu machen. Die Art und der Inhalt der Information hat nach der gemäß § 8 zu erlassenden Verordnung zu erfolgen.
(2) Jedermann kann innerhalb von sechs Wochen nach öffentlicher Auflage dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Die Stellungnahmen sind zusammenfassend zu würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist eine Dokumentation zu erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
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