(1) Die strategischen Lärmkarten sind mit den zugehörigen zu übermittelnden Angaben dem Bund zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. Die Aktionspläne einschließlich einer Kurzfassung sind dem Bund zugänglich zu machen und als Bericht zu übermitteln.
(2) Die strategischen Lärmkarten und Aktionspläne müssen den Mindestanforderungen der nach § 8 zu erlassenden Verordnung entsprechen.
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