(1) Erstmals gemäß § 5 und danach alle fünf Jahre ist von der Landesregierung ein Aktionsplan für Gebiete an sämtlichen Hauptverkehrsstraßen und für Straßen in Ballungsräumen auszuarbeiten oder anhand aktueller Erfordernisse, die sich aus dem Lärmschutz, der Lärmminderung oder Lärmverhütung ergeben, zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(2) Auf in Aktionsplänen vorgesehene Maßnahmen ist bei der Planung und beim Bau von Landesstraßen Bedacht zu nehmen. Subjektiv-öffentliche Rechte werden dadurch nicht begründet.
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