Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. Umgebungslärm: jene zu unzumutbaren Belastungen des Menschen beitragenden Geräusche im Freien, die von menschlichen Aktivitäten verursacht werden und vom Straßenverkehr ausgehen. Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm in Verkehrsmitteln ist kein Umgebungslärm im Sinne dieses Gesetzes;
2. Lärmindizes: die gemittelte Lärmbelastung für die genannten Tageszeitabschnitte in Dezibel (dB):
a) L den : (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) für die allgemeine Belastung,
b) L day : (Taglärmindex) für die Belastung während des Tages,
c) L evening : (Abendlärmindex) für die Belastung während des Abends,
d) L night : (Nachtlärmindex) für die Belastung in der Nacht;
3. Ballungsraum: ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckendes bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von mindestens 1000 Einwohnern pro Quadratkilometer des Gemeindegebietes oder Gemeindegebietsteiles und einer insgesamt 100.000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl. Durch Verordnung gemäß § 8 werden jene Flächen ausgewiesen, welche Ballungsräume im Sinne dieser Definition sind;
4. Straßen: öffentliche Straßen im Sinne des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 in der jeweils gültigen Fassung;
5. Hauptverkehrsstraßen: Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr;
6. strategische Lärmkarte: eine Karte zur Gesamtbewertung der auf den Umgebungslärm zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder für die Gesamtprognosen für ein solches Gebiet; unter ihrer Ausarbeitung versteht man die Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Lärmsituation anhand eines Lärmindizes mit der Beschreibung der Überschreitung der relevanten Grenzwerte oder Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindizes ausgesetzt sind;
7. Schwellenwerte für die Aktionsplanung: Werte, getrennt nach Schallquelle und Lärmindex, bei deren Überschreitung Maßnahmen in den Aktionsplänen nach Maßgabe dieses Gesetzes in Erwägung zu ziehen oder einzuführen sind;
8. Aktionsplan: ein Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung;
9. Bewertung: jede Methode zur Berechnung, Vorhersage, Einschätzung oder Messung des Wertes des Lärmindizes oder der damit verbundenen gesundheitsschädlichen Auswirkungen.
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