Für eine allenfalls erforderliche Prüfung der Aktionspläne vor Erlassung oder Änderung gemäß Richtlinie 2001/42/EG (SUP RL) sind die einschlägigen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie die damit zusammenhängenden Verfahrensbestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010
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