§ 9 Verfahren — Landes-Straßenumgebungslärmschutzgesetz 2007
Rückverweise
Für eine allenfalls erforderliche Prüfung der Aktionspläne vor Erlassung oder Änderung gemäß Richtlinie 2001/42/EG (SUP RL) sind die einschlägigen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie die damit zusammenhängenden Verfahrensbestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010