Bezirkshauptmannschaftengesetz
Einrichtung der Bezirkshauptmannschaften
§ 2Unterstellung unter Landesregierung und Landeshauptmann
§ 3Bezirkshauptmann, Stellvertreter
§ 4Innere Organisation
§ 5Personal- und Sacherfordernisse
§ 6Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden
§ 6aSprengelübergreifende Zusammenarbeit
§ 6bSicherheit in Amtsgebäuden
§ 7Sprachliche Gleichbehandlung
§ 7aÜbergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 102/2011
§ 8Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 9Inkrafttreten von Novellen
§ 1
§ 1 Einrichtung der Bezirkshauptmannschaften
(1) Das Land Steiermark gliedert sich in politische Bezirke. Für jeden politischen Bezirk besteht – ausgenommen Städte mit eigenem Statut – als Bezirksverwaltungsbehörde eine vom Land eingerichtete Bezirkshauptmannschaft.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Bezeichnung und Sitz der Bezirkshauptmannschaften werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.
(4) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landesregierung den Sitz einer Bezirkshauptmannschaft vorübergehend an einen anderen Ort des Landes verlegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 63/2019
§ 2
§ 2 Unterstellung unter Landesregierung und Landeshauptmann
(1) In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes sind die Bezirkshauptmannschaften der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern derselben unterstellt.
(2) In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind die Bezirkshauptmannschaften dem Landeshauptmann unterstellt.
(3) In Angelegenheiten des inneren Dienstes sind die Bezirkshauptmannschaften der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann als Vorständin/Vorstand des Amtes der Landesregierung unterstellt, die/der sich zu diesem Zweck der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors bedient.
(4) Sofern den Bezirkshauptmannschaften im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. b die Verwaltung von Bundesvermögen nach Artikel 104 Abs. 2 B-VG übertragen ist, sind sie dem Landeshauptmann unterstellt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2021
§ 3
§ 3 Bezirkshauptmann, Stellvertreter
(1) Leiter der Bezirkshauptmannschaft ist der Bezirkshauptmann. Wird eine Frau mit der Leitung der Bezirkshauptmannschaft betraut, kann sie auch die Funktionsbezeichnung „Leiterin der Bezirkshauptmannschaft“ oder „Bezirkshauptfrau“ führen.
(2) Der Bezirkshauptmann und der Leiter einer allfälligen Politischen Expositur sind jeweils von der Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten zu bestellen.
(3) Der Bezirkshauptmann hat mit Zustimmung des Landeshauptmannes aus dem Kreis der der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten rechtskundigen Landesbeamten einen Stellvertreter zu bestellen, der ihn im Falle seiner Verhinderung oder der Erledigung seines Amtes vertritt. Eine Abberufung kann gleichfalls durch den Bezirkshauptmann mit Zustimmung des Landeshauptmannes erfolgen. Ist eine solche Bestellung noch nicht erfolgt oder ist auch dieser Vertreter verhindert, vertritt den Bezirkshauptmann der jeweils Dienstälteste der der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten rechtskundigen Landesbeamten.
§ 4
§ 4 Innere Organisation
(1) Die Bezirkshauptmannschaft gliedert sich in Referate. Nach Bedarf können die Referate zu Referatsgruppen zusammengefaßt werden.
(2) Die Zahl der Referate bzw. Referatsgruppen, ihre Aufgabenbereiche und Bezeichnung hat der Bezirkshauptmann in einer Geschäftseinteilung festzusetzen. Zur Wahrung der Einheitlichkeit hat der Landeshauptmann durch Dienstanweisung Grundsätze für die Einrichtung der Referate und für die Aufteilung der Aufgaben auf sie festzusetzen.
(3) Die Regelung über die Geschäftsführung in den Bezirkshauptmannschaften hat der Landeshauptmann durch Dienstanweisung festzusetzen. In dieser ist auch zu bestimmen, inwieweit sich der Bezirkshauptmann bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch die Referenten oder andere der Bezirkshauptmannschaft zugeteilte Bedienstete unbeschadet seines Weisungsrechtes vertreten lassen kann.
(4) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit kann der Landeshauptmann durch Dienstanweisung verfügen, daß in bestimmten Bezirkshauptmannschaften für Teile des politischen Bezirkes eine Politische Expositur unter der Leitung eines rechtskundigen Landesbeamten eingerichtet wird. In dieser Dienstanweisung ist der örtliche und sachliche Wirkungsbereich der Politischen Expositur festzusetzen. Die Einheit der Bezirkshauptmannschaft und das Weisungsrecht des Bezirkshauptmannes werden hiedurch nicht berührt.
(5) Im Rahmen der Dienstanweisung des Landeshauptmannes (Abs. 2 bis 4) kann der Bezirkshauptmann weitere Regelungen durch Dienstanweisung treffen.
(6) Dienstanweisungen nach den Abs. 2, 3 und 4 sind vor Erlassung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
§ 5
§ 5 Personal- und Sacherfordernisse
Die Landesregierung hat im Rahmen der dienstrechtlichen und haushaltsrechtlichen Vorschriften für die personellen und sachlichen Erfordernisse der Bezirkshauptmannschaften Vorsorge zu treffen. Dies steht einer Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft zur Besorgung von Aufgaben der Personal- und Sachmittelverwaltung – auch solcher einer Dienstbehörde – nicht entgegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
§ 6
§ 6 Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die ihnen
a) nach den Gesetzen und Verordnungen bzw. Staatsverträgen zukommenden behördlichen Aufgaben zu vollziehen und
b) nach den Gesetzen und Verordnungen bzw. Staatsverträgen und sonstigen Rechtsakten zukommenden Aufgaben des Landes oder des Bundes als Träger von Privatrechten zu besorgen.
(2) Enthalten die Verwaltungsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Landesverwaltung die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
§ 6a
§ 6a Sprengelübergreifende Zusammenarbeit
(1) Die Landesregierung kann, wenn es im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit gelegen ist, mit Verordnung
1. die gesetzliche Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaften und die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Graz) für bestimmte Angelegenheiten in allgemein vorhersehbaren besonderen Fällen oder für einen bestimmten Zeitraum oder generell auf eine andere Bezirksverwaltungsbehörde übertragen;
2. eine Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen, in bestimmten Angelegenheiten, die in die gesetzliche Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde fallen, in allgemein vorhersehbaren besonderen Fällen oder für einen bestimmten Zeitraum oder generell für diese zu entscheiden.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß Abs. 1 anhängigen Verfahren sind, wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, von der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2021
§ 6b
§ 6b Sicherheit in Amtsgebäuden
(1) Gebäude und Räumlichkeiten, die zur Nutzung durch die Bezirkshauptmannschaft bestimmt sind, dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden.
(2) Personen, die ein Gebäude oder eine Räumlichkeit gemäß Abs. 1 betreten oder sich darin aufhalten, haben sich auf Aufforderung einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Die Durchführung von Sicherheitskontrollen kann vertraglich auf hiefür geeignete Unternehmer übertragen werden (Sicherheitsunternehmer).
(3) Die §§ 1 bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, finden sinngemäß Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2019, LGBl. Nr. 85/2021
§ 7
§ 7 Sprachliche Gleichbehandlung
Funktions- und Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in ihrer weiblichen Form.
§ 7a
§ 7a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 102/2011
§ 1 Abs. 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 102/2011 gilt weiter, bis die Verordnung gemäß § 1 Abs. 3 in Kraft getreten ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011
§ 8
§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften, soweit sie als landesgesetzliche Vorschriften gelten, außer Kraft:
a) die Verordnung vom 19. Jänner 1853, Beilage A, über die Einrichtung und die Amtswirksamkeit der Bezirksämter, RGBl. Nr. 10;
b) die Verordnung vom 8. Dezember 1860 über die Grundzüge für die Organisation des Staatsbaudienstes, RGBl. Nr. 268, soweit sie organisatorische Regelungen für die politische Bezirksverwaltung enthält;
c) das Gesetz vom 19. Mai 1868 über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 44;
d) das Gesetz vom 3. Juli 1934 über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens samt Durchführungsverordnungen, in der Fassung der Kundmachung GBl. f. d. L. Ö. Nr. 686/1938, soweit sie organisatorische Regelungen für die politische Bezirksverwaltung enthalten.
§ 9
§ 9 Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Änderung des § 1 Abs. 3 und 4 sowie die Einfügung des § 7a durch die Novelle LGBl. Nr. 102/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2011, in Kraft.
(2) Die Änderung der §§ 5 und 6 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2019 tritt § 6a mit 1. Juli 2019 in Kraft und § 1 Abs. 2 tritt mit 1. Februar 2019 außer Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2021 treten § 2 Abs. 3, § 6a und § 6b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. August 2021 , in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 63/2019, LGBl. Nr. 85/2021