Rückverweise
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften, soweit sie als landesgesetzliche Vorschriften gelten, außer Kraft:
a) die Verordnung vom 19. Jänner 1853, Beilage A, über die Einrichtung und die Amtswirksamkeit der Bezirksämter, RGBl. Nr. 10;
b) die Verordnung vom 8. Dezember 1860 über die Grundzüge für die Organisation des Staatsbaudienstes, RGBl. Nr. 268, soweit sie organisatorische Regelungen für die politische Bezirksverwaltung enthält;
c) das Gesetz vom 19. Mai 1868 über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 44;
d) das Gesetz vom 3. Juli 1934 über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens samt Durchführungsverordnungen, in der Fassung der Kundmachung GBl. f. d. L. Ö. Nr. 686/1938, soweit sie organisatorische Regelungen für die politische Bezirksverwaltung enthalten.