(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften, soweit sie als landesgesetzliche Vorschriften gelten, außer Kraft:
a) die Verordnung vom 19. Jänner 1853, Beilage A, über die Einrichtung und die Amtswirksamkeit der Bezirksämter, RGBl. Nr. 10;
b) die Verordnung vom 8. Dezember 1860 über die Grundzüge für die Organisation des Staatsbaudienstes, RGBl. Nr. 268, soweit sie organisatorische Regelungen für die politische Bezirksverwaltung enthält;
c) das Gesetz vom 19. Mai 1868 über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 44;
d) das Gesetz vom 3. Juli 1934 über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens samt Durchführungsverordnungen, in der Fassung der Kundmachung GBl. f. d. L. Ö. Nr. 686/1938, soweit sie organisatorische Regelungen für die politische Bezirksverwaltung enthalten.
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