(1) In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes sind die Bezirkshauptmannschaften der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern derselben unterstellt.
(2) In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind die Bezirkshauptmannschaften dem Landeshauptmann unterstellt.
(3) In Angelegenheiten des inneren Dienstes sind die Bezirkshauptmannschaften der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann als Vorständin/Vorstand des Amtes der Landesregierung unterstellt, die/der sich zu diesem Zweck der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors bedient.
(4) Sofern den Bezirkshauptmannschaften im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. b die Verwaltung von Bundesvermögen nach Artikel 104 Abs. 2 B-VG übertragen ist, sind sie dem Landeshauptmann unterstellt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2021
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